Ein Vertrag kommt in Österreich durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot muss dabei inhaltlich bestimmt und ernst gemeint sein. Die Annahme muss sich genau auf das gemachte Angebot beziehen. Andernfalls liegt ein „Gegenangebot“ vor, das wiederum unverändert angenommen werden muss. 

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich die Vertragsparteien über alle wesentlichen Vertragsinhalte einig sind: in der Regel Leistungsgegenstand und die Vergütung dafür (die Gegenleistung). 

Info: In jedem Vertrag nimmst du gleichzeitig die Rolle des Schuldners, der Schuldner:in und des Gläubigers, der Gläubigerin ein. Schuldner:innen schulden eine Leistung. Gläubiger:innen dürfen diese Leistung verlangen. Du bist also Schuldner:in deiner eigenen Leistung und gleichzeitig Gläubiger:in der Gegenleistung deines/deiner Vertragspartner:in.

Wenn du und deine Vertragspartner:in euch über Leistung und Gegenleistung einig seid, kann der Vertrag bereits zustande kommen. Ihr könnt – müsst aber nicht – viele weitere Vertragsbedingungen regeln (zB Verschwiegenheitsverpflichtungen, Vertragsstrafen).

Fehlt in eurem Vertrag eine bestimmte Regelung, kommen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. In Österreich sind das vor allem die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Wenn es sich um einen Arbeitsvertag handelt, kommen arbeitsrechtliche Gesetze wie das Arbeitszeitgesetz und Urlaubsgesetz zur Anwendung. Wenn Künstler:innen einen Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten an ihren Kunstwerken abschließen, können die Regelungen des Urheberrechtsgesetz anwendbar sein.

Beispiel: Du bist Fotograf:in und jemand engagiert dich, Fotos für einen Modekatalog zu machen. Dieser soll in Print erscheinen und digital auf der Webseite des Unternehmens hochgeladen werden. Ihr habt vereinbart, dass das Unternehmen die Fotos verwenden darf, jedoch nicht im Detail auf welche Art und Weise. Es kommt die Regelung im Urheberrechtsgesetz zur Anwendung, wonach du deinem/deiner Vertragspartner:in im Zweifel nur so viele Rechte einräumst, als für die Verwirklichung des Vertragszwecks notwendig ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen die Fotos in dem Modekatalog vervielfältigen, veröffentlichen und auf der Webseite öffentlich zur Verfügung stellen darf.