Verzug
Verzug bedeutet, dass die Leistungserbringung grundsätzlich noch möglich ist, aber die vereinbarte Leistung nicht zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort oder in der vereinbarten Weise erbracht wird.
Rechtlich wird danach unterschieden, ob der/die Schuldner:in mit der Leistungserbringung („Schuldnerverzug“) oder der/die Gläubiger:in („Gläubigerverzug“) mit der Leistungsannahme in Verzug geraten ist. Im Folgenden werden dir beide Arten des Verzugs vorgestellt.
Schuldnerverzug
Wenn der/die Schuldner:in nicht vorwerfbar in Verzug gerät, hat der/die Gläubiger:in ein Wahlrecht. Er oder sie kann entweder am Vertrag festhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Ist dem/der Schuldner:in die verspätete Leistungserbringung persönlich vorwerfbar – triff ihn oder sie daher ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) - kann der/die Gläubiger:in zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen.
Beispiel: Du bist Maler:in und jemand hat bei dir ein Gemälde in Auftrag gegeben. Du hast dich vertraglich dazu verpflichtet, das Gemälde innerhalb von zwei Monaten fertigzustellen. Dein:e Auftrageber:in hat eine Anzahlung geleistet. Nach zwei Monaten fragt der/die Auftraggeber:in, ob das Bild fertig ist. Du informierst ihn/sie, dass du mit dem Gemälde noch nicht begonnen hast, weil du andere Aufträge erledigen musstest. Dein:e Auftrageber:in kann entweder am Vertrag festhalten oder unter Setzung einer Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten und die Anzahlung zurückverlangen.
Gläubigerverzug
Wenn eine Vertragspartei die ordnungsgemäß angebotene Leistung der jeweils anderen Partei nicht annimmt, liegt Gläubigerverzug vor. Ist der/die Gläubiger:in im Verzug löst dies mehrere Rechtsfolgen aus, insbesondere bewirkt der Gläubigerverzug einen Übergang der Gefahrentragung, geht die Sache also zufällig unter, liegt eine dem Gläubiger zurechnende Unmöglichkeit vor sowie eine Haftungsminderung und ggf Aufwandersatz. Jene Vertragspartei, die ihre Leistung vertragsgemäß erbracht hat, hat jedenfalls Anspruch auf ihre Gegenleistung.
Im künstlerischen Bereich kann es unter Umständen besondere Regelungen zum Gläubigerverzug geben, und zwar dann, wenn Künstler:innen ein besonderes Interesse daran haben, dass ihre Vertragspartner:innen ihre Leistungen annehmen, etwa weil die Leistungsannahme ihren Bekanntheitsgrad fördert oder zum Verkauf weiterer Kunstwerke führen kann.
Hast du als Künstler:in bei Vertragsabschluss ein erkennbares besonderes Interesse an der Annahme deiner Leistung, so gelten für den/die Gläubiger:in ausnahmsweise die Regeln des Schuldnerverzugs: Du kannst von deinem/deiner Vertragspartner:in unter Umständen Schadenersatz für die unterlassene Annahme deiner Leistung verlangen.