Möchten ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte nach Österreich entsenden, nennt man das eine Betriebsentsendung. Die Arbeitsleistung, die du als Arbeitnehmer:in erbringst, beruht in der Regel auf einer Vereinbarung zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem auftraggebenden Unternehmen in Österreich. 

Betriebsentsendungen sind zum Beispiel in folgenden Fällen möglich:

  • ein ausländisches Unternehmen möchte in Österreich ein Projekt umsetzen und entsendet dafür seine Mitarbeiter:innen;
  • ein österreichisches Unternehmen bittet ein ausländisches Unternehmen um die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskräfte;
  • ein Unternehmen hat Niederlassungen in unterschiedlichen Ländern und möchte seine Arbeitnehmer:innen unternehmensintern ausleihen;

Voraussetzungen für die Entsendung von Beschäftigen sind stets folgende:

  • Das Arbeitsverhältnis mit dem/der ausländischen Arbeitgeber:in bleibt aufrecht. 
  • Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten (in Ausnahmefällen kann eine längere Entsendedauer vereinbart werden). 
  • Die Arbeitnehmer:innen arbeiten unter österreichischen Arbeits- und Gehaltsbedingungen, 

Bei der Entsendung ist zudem unterscheiden, ob das ausländische Unternehmen seinen Sitz

  • in der EU/EWR hat oder 
  • in einem Land außerhalb des EWR-Raumes. 

Wir stellen dir im Folgenden beide Varianten vor.

Mein:e Arbeitgeber:in hat seinen/ihren Sitz in einem EWR-Land und möchte mich nach Österreich entsenden

Das Unternehmen mit Sitz im EWR muss die Entsendung seiner Arbeitskräfte der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen vor Aufnahme der Tätigkeit melden (Entsendemeldung). Mit dieser Meldung wird im Einklang mit der EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG die Kontrolle der Einhaltung österreichischer Lohn- und Arbeitsbedingungen, die für die Dauer der Entsendung auch für Arbeitnehmer_innen aus dem Ausland gelten, ermöglicht und somit Lohn- und Sozialdumping verhindert. 

  • Dauert die Entsendung länger als 12 Monate an ist das gesamte österreichische Arbeitsrecht anzuwenden, soweit es günstiger ist als das Arbeitsrecht des Entsendestaates.
  • Der Zeitraum kann mit einer begründeten Mitteilung– entweder gleich mit der Entsendemeldung oder im Nachhinein – auf 18 Monate verlängert werden. 

Beispiel: Du bist in einem griechischen Unternehmen tätig und wirst von deinem/deiner Arbeitgeber:in nach Österreich entsandt. Dein Gehalt muss dem österreichischen Kollektivvertrag entsprechen, und nicht einem in Griechenland typischen Gehalt.

Unter diesem Link müssen ausländische Unternehmer:innen die Entsendung ihrer Beschäftigen nach Österreich melden

  • Für Entsendungen, wenn du von deinem/deiner Arbeitgeber_in zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, (z.b eines Werkvertrages) in Österreich eingesetzt wird:  Formular ZKO3
  • Für Überlassungen, wenn du aufgrund eines Überlassungsvertrages zwischen deinem/deiner Arbeitgeber_in an einen Beschäftiger_innenbetrieb in Österreich überlassen wirst: Formular ZKO4

Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem EWR-Staat aber einzelne Arbeitskräfte stammen aus Drittstaaten, leitet die ZKO die Meldung an das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) weiter. 

Info: Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist die die in Österreich zuständige Stelle für die Vermittlung von Arbeitskräften. 

In diesem Fall kontrolliert das AMS, ob Arbeitnehmer:innen dieser Staatsangehörigkeit

  • in dem Entsendestaat ordnungsgemäß beschäftigt sind und
  • diese Arbeitnehmer:innen während ihrer Entsendung nach österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. 

Ist das der Fall, dürfen die Arbeitnehmer:innen entsendet werden und das AMS stellt eine Entsendebestätigung aus. 

Da die Beschäftigten nur vorübergehend in Österreich arbeiten, bleiben die Arbeitnehmer:innen im Entsendestaat sozialversichert. Der österreichische Sozialversicherungsträger ist darüber zu informieren. Arbeitgeber:innen des Entsendestaates haben bei ihrer Sozialversicherung das A1-Formular einzureichen. 

Auf der Entsendeplattform und der Informationsseite der ZKO kannst du dich im Detail über die Entsendung von Arbeitnehmer:innen informieren. 

Mein:e Arbeitgeber:in hat seinen/ihren Sitz in einem Land außerhalb des EWR und möchte mich nach Österreich entsenden.

Sollen Arbeitnehmer:innen, die in einem Unternehmen in einem Drittstaat arbeiten, bis zu vier Monate nach Österreich entsandt werden, ist eine Entsendebewilligung notwendig. 

Sollen Arbeitnehmer:innen mehr als vier Monate in Österreich arbeiten, brauchen sie stattdessen eine Beschäftigungsbewilligung. Sowohl die Entsende- als auch die Beschäftigungsbewilligung ist durch den/die Beschäftiger:in in Österreich direkt beim AMS einzuholen. 

Achtung: Entsendebestätigung (siehe im vorherigen Kapitel), Entsendebewilligung und Beschäftigungsbewilligung sind drei unterschiedliche Dokumente.

Zusätzlich brauchen Arbeitnehmer:innen aus Drittstaaten ein Visum. Welches Visum in Frage kommt, erfährst du im Kapitel Visa & Aufenthalt. Bei Entsendungen ist immer ein Visum erforderlich, auch wenn es sich bei den entsandten Mitarbeiter:innen um Staatsangehörige handelt, die als Tourist:innen kein Visum benötigen würden. Bei Entsendungen von über sechs Monaten wird eine Aufenthaltsbewilligung (in diesem Fall die Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte) notwendig. 

Es ist keine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung notwendig, wenn Arbeitskräfte 

  • für kulturelle Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen entsendet werden; 
  • zu Ensemblegastspielen in Theatern entsendet werden, sofern das Ensemblegastspiel nicht länger als eine Woche dauert. 

In solchen Fällen müssen österreichische Veranstalter:innen die Beschäftigung der Arbeitnehmer:innen nur der regionalen Stelle des Arbeitsmarktservice anzeigen (Anzeigepflicht).

Ob die Tätigkeit als Beschäftigung im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens angesehen werden kann, ist im Einzelfall nach dem Inhalt des jeweiligen Kulturabkommens zu beurteilen. Nach dem einzelnen Kulturabkommen kommen insbesondere Entsendungen im wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen oder künstlerischen Bereich in Betracht.

Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt. Das gesamte im Rahmen eines solchen Gastspieles nach Österreich entsandte Personal ist von der Anzeige des/der Veranstalter:in erfasst.

Beispiel: Eine ausländische Oper hat ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus. Das gesamte im Rahmen eines solchen Gastspieles nach Österreich entsandte Personal zB (Techniker:innen, Musiker:innen, Dirigent:innen) sind von der Anzeige der Veranstalterin, des Veranstalters erfasst.