
"Ich bin ein:e Veranstalter:in und möchte eine Person aus Nigeria (EU-Drittstaat) für ein Festival nach Österreich einladen.”
Visa & Aufenthalt
Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die nur für einen Tagesauftritt oder eine höchstens 8-wöchige künstlerische Produktion einreisen und zu diesem Zweck von einer/einem Arbeitgeber:in in Österreich angestellt werden, brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung. Ihre Arbeitgeber:innen müssen ihre Beschäftigung nur anzeigen.
Selbstständig arbeitende Künstler:innen brauchen von vorhinein keine Beschäftigungsbewilligung.
Achtung: Davon unabhängig ist die Frage, ob du ein Visum benötigst. Siehe dazu weiter unten.
Diese Sonderregel gilt für folgende Künstler:innengruppen:
- Konzert- oder Bühnenkünstler:innen
- Artist:innen
- Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende
- Musiker:innen
Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die in diesen Branchen arbeiten, brauchen keine Beschäftigungsbewilligung, wenn sie bei einem Veranstalter, einer Veranstalterin
- für einen Tag (zB ein einzelnes Konzert)
oder
- für höchstens acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion (zB eine laufende Filmproduktion, die Vorbereitung eines Konzerts, einer Theateraufführung inklusive der Aufführung)
in Österreich angestellt werden und ihre Beschäftigung zur Sicherung der Veranstaltung oder der Gesamtproduktion dient. Das bedeutet, dass ohne diese Künstlerin, ohne diesen Künstler die Umsetzung des künstlerischen Projekts nicht möglich ist.
Der eintägige Auftritt erfolgt zum Beispiel im Rahmen folgender künstlerischer Projekte:
- Konzerte
- Veranstaltungen
- Theatervorstellungen
- Ein Auftritt in einer Rundfunk- oder Fernseh-Livesendung,…
Dein:e Arbeitgeber:in in Österreich muss der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme die Anstellung der kurzfristig Beschäftigten anzeigen (Anzeigepflicht). Hierfür reicht eine formlose E-Mail an das jeweils zuständige „Ausländerbeschäftigungszentrum“ des AMS. Dabei sollten Passkopien, Daten der An- und Abreise der beteiligten Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen beigefügt werden.
Durch diese Regelung können Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen in Österreich ausüben, ohne dass sie eine Beschäftigungsbewilligung brauchen.
Beispiel: Du bist Orchestermusiker:in und machst eine Tournee in Österreich. Dazu wirst du einmal von der Volksoper, einmal von der Oper in Graz und einmal vom Salzburger Festspielhaus für jeweils eine Veranstaltung engagiert. Da es sich jeweils nur um eintägige Veranstaltungen handelt und du bei drei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen angestellt bist, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung.
Beispiel: Du bist Performance-Künstler:in aus Nigeria und wirst im März für 8 Wochen in einem Theater angestellt, um deine Aufführung vorzubereiten und aufzuführen. Im Juni wirst du für weitere 4 Wochen bei einem anderen Theater angestellt, um erneut deine Performance vorzubereiten und aufzuführen. Du brauchst keine Beschäftigungsbewilligung, weil du 2-mal für eine maximal 8 Wochen dauernde künstlerische Produktion bei zwei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen angestellt wirst.
Je nachdem in welchem Zeitraum die einzelnen Tagesveranstaltungen/Gesamproduktionen bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen stattfinden brauchst du ein anderes Visum:
- In einem Zeitraum von 3 Monaten: Visum C (Erwerb)
- In einem Zeitraum von 6 Monaten: Visum D (Erwerb)
Achtung: Auch wenn Personen deiner Staatsangehörigkeit als Tourist:innen zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, benötigst du für derartige Tätigkeiten ein Visum C oder D. Ein Touristenvisum reicht nicht aus.
Beispiel: Du bist Teil eines indischen Filmteams und sollst für eine:e österreichische:n Produzenten/Produzentin 3 Wochen in Tirol eine Szene für einen Spielfilm drehen. Für dich und alle deine Kolleg:innen (auch für das technische und administrative Supportpersonal) ist keine Beschäftigungsbewilligung notwendig, aber für die Einreise und den Aufetnhalt benötigt ihr ein Visum C (Erwerb). Der/die Produzent:in muss dem AMS die Beschäftigung anzeigen.
Auch Künstler:innen, die bereits dauerhaft mit einer Niederlassungsbewilligung – Künstler:in in Österreich niedergelassen sind, können auf diese Weise zusätzlich kurzfristig unselbstständig arbeiten.
Beispiel: Du bist ein:e Sänger:in aus Jamaika und bist dauerhaft als selbstständige Künstlerin in Österreich tätig. Du hast für diese Tätigkeit bereits eine Niederlassungsbewilligung (Künstler:in). Der Österreichische Rundfunk möchte dich für die Entwicklung einer CD für 8 Wochen anstellen. Um diese zusätzliche unselbstständige Tätigkeit auszuüben, brauchst du keine weitere Bewilligung. Der ORF muss deine Beschäftigung nur anzeigen.
Arbeitsrecht
Personen, die aus Ländern außerhalb des EWR kommen, nennt man auch Drittstaatsangehörige.
Info: Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR und ist daher streng genommen ein Drittstaat. Schweizer:innen sind jedoch durch internationale Verträge EU-Bürger:innen weitgehend gleichgestellt, sodass die Schweiz im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Drittstaat gilt.
Für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen aus Drittstaaten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt anders geregelt als für EU/EWR-Bürger:innen. Sobald sie sich jedoch rechtmäßig in Österreich aufhalten und über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen, haben sie dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen.
Als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in mit Nationalität eines Drittstaates brauchst du
- eine Erlaubnis, um dich in Österreich aufhalten zu dürfen (Visum oder Aufenthaltstitel -je nach Aufenthaltsdauer). Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt. Der Aufenthalt und die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt.
-
eine Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG; oder einen Aufenthaltstitel mit freiem Arbeitsmarktzugang) wenn du im Rahmen eines
- unselbständigen Arbeitsverhältnisses (zB Dienstvertrag als Arbeiter:in oder Angestellte:r),
- eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (zB sog. freier Dienstvertrag), sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften ausgeübt wird, oder
- eines Ausbildungsverhältnisses (zB Praktika oder Volontariat. Achtung! Solange kein Entgeltanspruch besteht, ist keine Bewilligung erforderlich),
tätig wirst. Der Antrag auf Bewilligung ist seitens deiner/deines zukünftigen Arbeitgeber:in beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen. Die Bewilligung wird auf höchstens ein Jahr ausgestellt und gilt für das ganze Bundesgebiet (bei Änderung des Arbeitsplatzes ist ein neuer Antrag notwendig.)
Es gibt dazu Ausnahmen, wie zB wenn du nur für einen eintägigen künstlerischen Auftritt in Österreich angestellt bist. Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt.
- wenn du selbstständig arbeiten möchtest, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. (Achtung! Auch bei selbstständiger Tätigkeit sind die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten)
- „Neue Selbstständige“, die steuerrechtliche Einkünfte erzielen aber kein Gewerbe ausüben, sind einkommenssteuerpflichtig. Du musst dich beim österreichischen Finanzamt registrieren, um eine Steuernummer zu erhalten und dich beim Online-Portal des Finanzamts "Finanzonline" anmelden.
- Wenn du ein Gewerbe ausüben willst, brauchst du außerdem einen Gewerbeschein. Details dazu siehst du im Abschnitt „Brauche ich einen Gewerbeschein?“.
Bestimmte Angehörige von Österreicher:innen, EU/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen sind aus dem Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen daher:
- aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatte/eingetragene Partner:innen und
- aufenthaltsberechtigte Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen darüber hinaus Unterhalt gewährt wird.
Diese Personengruppen können daher ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich arbeiten. Auf Antrag ist ihnen seitens des AMS eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen.
Besondere Regelugen für Künstler:innen
Für Künstler:innen aus dem Ausland ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ vorgesehen, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Unselbstständige Beschäftigung: Als drittstaatsangehörige/r Künstler:in musst du den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung deiner/deines zukünftigen Arbeitgebers/in, einbringen. Der Erstantrag ist vor Einreise entweder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat) oder durch den/die Arbeitgeber:in im Inland einzubringen, der an das AMS weitergeleitet wird. Dabei kann gleichzeitig auch die Antragstellung für etwaige Familienangehörige vorgenommen werden.
- Selbstständige Beschäftigung: Für eine Niederlassungsbewilligung als selbstständige:r Künstler:in muss deine ausgeübte Tätigkeit überwiegend aus künstlerischer Gestaltung bestehen und du musst deinen Unterhalt durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreiten können, sowie die der Tätigkeit zugrunde liegenden Verträge, deine künstlerischen Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit nachweisen können.
Besonderheiten
- Künstler:innen benötigen bei einer bis zu acht Wochen andauernden Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion (zB Konzert, Theateraufführung) keine Beschäftigungsbewilligung. Dabei sind mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen ohne Bewilligung möglich.
Der freie Dienstvertrag ist nicht in einem Gesetz definiert, allerdings ist er praktisch als Mischform zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag einzuordnen. Der Unterschied zu Dienstnehmer:innen besteht darin, dass du als freie:r Dienstnehmer:in deine Arbeit persönlich unabhängig erbringst.
Im Unterschied zum Werkvertrag bist du nicht zur Erbringung eines bestimmten einmaligen Erfolges verpflichtet, sondern zur sorgfältigen auf Dauer angelegten Arbeitsleistung.
Darüber hinaus kannst du den Ablauf der Arbeit aber – anders als beim Dienstvertrag - weisungsungebunden und selbständig regeln. Merkmale der Dienstleistung ohne persönlicher Abhängigkeit sind:
- Unabhängigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit
- keine Kontrollbefugnisse der Arbeitgeber:innen
- Nur lose Eingliederung in den Betrieb
- Du kannst dich vertreten lassen
- Du kannst Arbeiten ablehnen
Beispiel: Du bist Lektor:in oder Dramaturg:in und kannst ohne Einhaltung von festen Arbeitszeiten oder Arbeitsort im Vorhinein ein umschriebene Leistungen erbringen, die durch jeweiligen Auftrag abgerufen werden.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Beim Abschluss eines freien Dienstvertrags gilt Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Vertragsbedingungen und Sonderleistungen frei ausverhandelt werden können.
Achtung: Es gibt für freie Dienstverträge keine Kollektiverträge und auch Betriebsvereinbarungen kommen nicht zur Anwendung.
Als freie:r Dienstnehmer:in hast du keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Du hast daher keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kollektivvertraglichen Lohn oder Sonderzahlungen. Diese Leistungen können aber vertraglich vereinbart werde.
- Erhältst du keinen schriftlichen (freien) Dienstvertrag und beträgt die Tätigkeit mehr als einen Monat ist dein:e Arbeitgeber:in dazu verpflichtet dir mit Beginn der Tätigkeit einen Dienstzettel auszuhändigen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis enthält.
- Dein:e Arbeitgeber:in hat einen monatlichen Betrag für dich in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen („Abfertigung neu“). Diese angesparten Beträge werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Dabei ist gleichgültig, durch wen und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wird.
- Für Schwangere und Mütter gelten die Beschäftigungsverbote Mutterschutzgesetz (MSchG).
Sofern du und dein:e Arbeitgeber:in keine Vereinbarung zu den Kündigungsfristen getroffen habt, kommen die Kündigungsbestimmungen für Angestellte zur Anwendung:
- Seitens des/der Arbeitgeber:in kann das Vertragsverhältnis (wenn nicht eine für den/die freie Dienstnehmer:in günstigeren Vereinbarung getroffen wurde) zum Quartal gekündigt werden. Eine Kündigung zum 15. des Monats oder zum Monatsletzten kann vereinbart werden.
- Die durch den/die Arbeitgeber:in einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer des freien Dienstverhältnisses. Im 1. und 2. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen, ab dem 3. Dienstjahr zwei Monate, ab dem 6. Dienstjahr drei Monate, ab dem 16. Dienstjahr vier Monate und ab dem 26. Dienstjahr fünf Monate. Diese Fristen muss der/die Arbeitgeber:in einhalten.
- Als freie:r Dienstnehmer:in kannst du das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats kündigen.
- Liegt ein wichtiger Grund vor, kannst du deinen freien Dienstvertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist auflösen.
Achtung: Freie Dienstnehmer:innen sind wie unselbstständige Dienstnehmer:innen in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dies gilt jedoch nicht für freie Dientsnehmer:innen, die im Wesentlichen mit eigenen Betriebsmittel arbeiten (dies trifft auf viele Künstler:innen zu) und demnach als „Neue Selbstständige“ versichert sind. Eine Ausnahme besteht außerdem für Künster_innen iSd Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes. Siehe dazu das Kapitel Sozialversicherung.
Selbstständiges Arbeiten kommt für die Arbeit in jeder Kunstgattung in Betracht. Besonders bildende Künstler:innen arbeiten selbstständig, weil diese in der Regel gegen Entgelt Kunstwerke erschaffen oder fertige Bilder zum Verkauf anbieten. Aber auch Bühnen- und Kostümbildner:innen, Kabarettist:innen und Buchautor:innen arbeiten meist selbstständig. Auch Schriftsteller:innen, die Lesungen anbieten, oder Musiker:innen, die regelmäßig in verschiedenen Konzerthallen auftreten, sind selbstständig tätig.
Arbeitest du als Künstler:in selbstständig, schließt du mit deinen Auftraggeber:innen Werkverträge ab. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn du dich gegen Entgelt verpflichtest, ein bestimmtes Werk herzustellen. Es kommt nur auf das vereinbarte Ergebnis an. Wie du dieses Ergebnis erreichst, ist – anders als bei Dienstverträgen – allein deine Entscheidung.
Schließt du einen Werkvertrag ab, bist du Unternehmer:in und daher persönlich unabhängig. Merkmale des Werkvertrages und der selbstständigen Tätigkeit sind:
- Du hast eine eigene unternehmerische Infrastruktur und eigene Betriebsmittel ( zB du hast je nach Kunstgattung eine Website, ein Atelier, einen Probenraum, ein Aufnahmestudio, eigene Instrumente, eigenes Equipment);
- Du hast regelmäßig wechselnde Auftraggeber:innen;
- Du wirst in keinen Betrieb eingegliedert;
- Du schuldest einen bestimmten Erfolg;
- Du hast (künstlerische) Gestaltungsfreiheit; du entscheidest selbstständig, wie du diesen Erfolg erbringst;
- Du darfst Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer:innen beiziehen;
- Du leistest dafür Gewähr, dass dein Werk keine Mängel aufweist;
- Wenn dein Werk misslingt, trägst du die Verantwortung dafür.
Beispiel: Du spielst in einer Band und ein:e Veranstalter:in engagiert euch für ein Konzert. Zwar werden Ort und Zeit vorgegeben bzw. ausverhandelt, es besteht jedoch keine Eingliederung in den Betrieb. Inhaltlich kannst du mit deiner Band das Programm selbst gestalten und eventuell einen Substituten engagieren. Du und deine Bandmitglieder handelt selbstständig, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Es handelt sich um einen Werkvertrag.
Sozialversicherung
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU und des EWR haben, nennt man Drittstaatsangehörige.
Achtung: Im Grunde sind auch Schweizer:innen Drittstaatsangehörige. Da sie jedoch EWR/EU-Bürger:innen rechtlich in vielen Bereichen gleichgestellt sind, sind für sie die Regelungen zu Drittstaatsangehörigen nicht anwendbar.
Damit Drittstaatsangehörige in Österreich versichert sein können, müssen sie sich zunächst rechtmäßig in Österreich aufhalten. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, erfährst du im Kapitel Visa & Aufenthalt.
Sobald sich Drittstaatsangehörige rechtmäßig in Österreich aufhalten, sind sie unter denselben Voraussetzungen wie Österreicher:innen sozialversichert.
Achtung: Beachte, dass deine in Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich nur anerkannt werden, wenn ein gegenseitiges Abkommen zur Anerkennung von Versicherungszeiten in Drittstaaten besteht. Siehe dazu das entsprechende Kapitel.
Anders als Österreicher:innen dürfen Drittstaatsangehörige bestimmte Versicherungsleistungen erst nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Österreich beziehen:
- Wenn du in Österreich eine Pension beziehen möchtest, musst du mehr als ein Jahr in Österreich pensionsversichert gewesen sein. Erfüllst du diese Mindestaufenthaltsdauer kannst du zu denselben Bedingungen wie Einheimische Leistungen aus der Pensionsversicherung in Anspruch nehmen. Siehe dazu das Kapitel Pension.
- Wenn du die Mindestsicherung – das ist eine staatliche, finanzielle Unterstützung in sozialen Notlagen – beziehen möchtest, musst du dich mindestens durchgehend fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Siehe dazu das Kapitel Soziale Notlagen.
Steuerrecht
Wenn du international arbeitest, stellt sich sofort die Frage, in welchen Ländern du steuerpflichtig bist (also Steuern zahlen musst).
Woher weißt du, wo du steuerpflichtig bist?
Jedes Land hat dazu eigene Regelungen. Deine Steuerpflicht hängt typischerweise – je nach Land – von folgenden Faktoren ab:
- Ob du in einem Land selbstständig oder unselbstständig arbeitest und wie hoch dein Einkommen ist;
- Ob du in einem Land deinen Lebensmittelpunkt hast;
- Von deiner Nationalität: Nach den Gesetzen mancher Länder müssen Staatsbürger:innen ihr Einkommen in ihrem Heimatland versteuern, obwohl sie dort weder arbeiten noch wohnen.
In Österreich unterscheidet man zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht:
- Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass Österreich das gesamte, weltweite Einkommen einer Person besteuern darf. Die meisten Staaten haben die Regelung, wonach der Wohnsitzstaat einer Person das Recht hat, ihr gesamtes, weltweit bezogenes Einkommen zu versteuern. Man spricht davon, dass die Person in dem Staat „steuerlich ansässig“ ist.
- Beschränkte Steuerpflicht betrifft in der Regel Personen, die nicht in Österreich ansässig sind. Ihre Verpflichtung Einkommensteuer zu zahlen beschränkt sich auf bestimmte Einkünfte, die ein Naheverhältnis zu Österreich aufweisen. ,
Wenn du in unterschiedlichen Ländern arbeitest und lebst, kann es vorkommen, dass theoretisch zwei oder mehrere Staaten berechtigt sind, deine Einkünfte zu besteuern. Damit Erwerbstätige ihre Einkünfte nicht doppelt versteuern müssen, haben viele Länder Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Siehe dazu das Kapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern.
To do: Wenn du grenzüberschreitend berufstätig bist, solltest du dich über die steuerrechtlichen Regeln aller Länder, zu denen du Berührungspunkte hast, informieren und dich gegebenenfalls von einem/einer Steuerberater:in beraten lassen.
In den folgenden Kapiteln erhältst du einen Überblick
- zu der Steuerflicht in Österreich
- zu der Steuerpflicht in mehreren Ländern
Da jedes Land eigene Regeln zur Steuerpflicht hat, kann es vorkommen, dass du bei länderübergreifender Berufstätigkeit auch in mehreren Ländern steuerpflichtig wirst. Das bedeutet, dass sowohl dein Wohnsitzstaat als auch jene Staaten, in denen du arbeitest, bestimmte Einkünfte gleichzeitig und daher doppelt besteuern wollen.
Beispiel: Dein Hauptwohnsitz ist in Deutschland. Du arbeitest in einem Museum in den Niederlanden. Zusätzlich bist du in Deutschland als Schriftsteller:in tätig und beziehst selbstständige Einkünfte aus dem Verkauf deiner Bücher. Als Wohnsitzstaat hat Deutschland das Recht, dein gesamtes Einkommen – inklusive jenes aus den Niederlanden – zu besteuern.
Da du hauptberuflich in den Niederlanden tätig bist, haben die Niederlande möglicherweise auch das Recht, dein dort bezogenes Gehalt zu besteuern. Theoretisch würde dein niederländisches Gehalt von beiden Ländern besteuert werden. Um das zu verhindern, haben die Niederlande und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Um die doppelte Besteuerung von Einkünften zu verhindern, haben einige Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese Abkommen regeln bei internationalen Sachverhalten, welcher der beiden Staaten die Einkünfte besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf die Besteuerung verzichtet. Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist, dass du deine Einkünfte nur einmal versteuern musst.
Beispiel: Du bist Künstler:in und Eigentümer:in einer Wohnung in Berlin und einer Wohnung in Wien. Du bist in beiden Ländern berufstätig, deine Kinder wohnen in Berlin und gehen dort in die Schule. Nach deutschem Recht bist du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil du dort einen Wohnsitz und deine Kinder, also deinen Lebensmittelpunkt, hast. Nach österreichischem Recht bist du auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass du dein Einkommen zweimal versteuern musst, haben Österreich und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dort steht: „Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)“. Da du zwar in beiden Ländern eine Wohnung hast und arbeitest, aber deine Kinder in Deutschland wohnen, bist du nur in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Du giltst daher nur in Deutschland als steuerlich ansässig. In Österreich bist du damit nur „beschränkt Steuerpflicht“ mit bestimmten Einkünften, die hier erzielt werden. Das österreichische Recht und die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten hierzu detaillierte Regelungen, die weiter unten erklärt werden.
To do: Es empfiehlt sich, dass du von einem/einer Steuerberater:in klären lässt, in welchem Staat du unbeschränkt steuerpflichtig bist.
Österreich hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Klicke auf folgenden Link, um die Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zu sehen.
Wie in vielen anderen Ländern unterscheidet man auch in Österreich zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht:
- Wenn du in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig bist, dann darf Österreich dein gesamtes, weltweit erzieltes Einkommen besteuern.
- Wenn du in Österreich beschränkt steuerpflichtig bist, dann darf Österreich unter bestimmten Voraussetzungen (nur) deine in Österreich erzielte Einkünfte besteuern.
In den folgenden Unterkapiteln erfährst du, wann du in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig wirst.
Wenn du in Österreich selbstständig erwerbstätig bist, bist du entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig.
Info: In Österreich spielt die Nationalität für die Steuerpflicht keine Rolle.
Du bist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du deinen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich, wenn du dich dort mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhältst.
Wenn du unbeschränkt steuerpflichtig bist, hat Österreich grundsätzlich das Recht, dein gesamtes, weltweites Einkommen zu versteuern. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe musst du eine Einkommenssteuerklärung machen. Das Finanzamt stellt auf Basis dieser Erklärung fest, wie hoch der Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit in dem jeweiligen Steuerjahr war und besteuert diesen Gewinn. Siehe dazu das Unterkapitel zur Einkommenssteuer.
Du bist beschränkt steuerpflichtig, wenn du in Österreich selbstständig arbeitest, aber dort keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wenn du beschränkt steuerpflichtig bist, darf Österreich unter gewissen Voraussetzungen deine selbstständigen, in Österreich bezogenen Einkünfte besteuern. Siehe dazu weiter unten das Unterkapitel Ausländer-Abzugssteuer.
Achtung: Wenn du länderübergreifend tätig bist, muss du prüfen, ob Österreich und das Land, in dem du steuerlich ansässig bist, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben. In diesem wird geregelt, welches Land das Recht hat, bestimmte Einkünfte zu besteuern. Siehe dazu das Unterkapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern.
In Österreich gibt es viele unterschiedliche Arten von Steuern. In den folgenden Kapiteln werden jene Arten von Steuern vorgestellt, mit denen berufstätige und in Österreich steuerpflichtige Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen am häufigsten in Kontakt kommen:
- Die Besteuerung des Einkommens
- Unselbstständige Einkünfte von natürlichen Personen (Menschen) werden mittels Lohnsteuer besteuert.
- Selbstständige Einkünfte von natürlichen Personen (Menschen) werden mittels Einkommensteuer besteuert.
- Selbstständige Einkünfte von juristischen Personen (das sind Gesellschaften wie etwa Vereine) werden mittels Körperschaftsteuer besteuert.
- Die Besteuerung von Waren und Leistungen
- Beim Kauf von Waren und Dienstleistungen, zahlt man in der Regel Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
- Selbstständig Erwerbstätige sind unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer zu verrechnen und diese an das Finanzamt zu überweisen.
- Unselbstständig Erwerbstätige müssen sich mit der Umsatzsteuer nicht auseinandersetzen.
Vertragsrecht
Jedes Land hat seine eigenen Gesetze im Bereich des Vertragsrechts. Wenn du als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in international arbeitest, wirst du oftmals grenzüberschreitende Verträge schließen. Das bedeutet, dass du und dein:e Vertragspartner:in aus unterschiedlichen Ländern kommt und ihr daher mit unterschiedlichen rechtlichen Regelungen vertraut seid. In den folgenden Abschnitten erfährst du, was du beim Abschluss eines grenzüberschreitenden Vertrages beachten solltest.
Info: Die nachstehenden Abschnitte stellen lediglich einen Überblick dar und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.
Auf einen Vertrag ist immer das Recht eines bestimmten Landes anwendbar. Du solltest daher vor Vertragsabschluss immer prüfen, welches Recht auf den konkreten Vertrag anwendbar sein soll. In den meisten Fällen herrscht freie Rechtswahl. Das bedeutet, dass du und dein:e Vertragspartner:in euch aussuchen könnt, welches Recht auf euren Vertrag anwendbar sein soll. Dabei wird üblicherweise folgende Wahl getroffen:
-
In den meisten Fällen wird das Recht jenes Landes gewählt, in dem der Vertrag geschlossen wird;
-
Oft wird auch das Recht des Landes einer der Vertragsparteien gewählt.
Achtung: Da die Regelungen zum Vertragsrecht von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können, solltest du dich vor der Rechtswahl mit den grundlegenden vertragsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts vertraut machen und eine Rechtsberatung beiziehen.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass aufgrund von internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union das Recht eines bestimmten Landes auf einen konkreten Vertrag zwingend anwendbar ist und eine getroffene Rechtswahl daher unwirksam ist. Gerade bei Verträgen zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen oder Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen gelten in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum Regelungen, die den Schutz der Verbraucher:innen garantieren sollen: Eine getroffene Rechtwahl darf nicht dazu führen, dass den Verbraucher:innen bzw Arbeitnehmer:innen grundlegender rechtlicher Schutz ihres Wohnsitzes entzogen wird.
Der Gerichtsstand bezeichnet jenes Gericht, vor dem du und dein:e Vertragspartner:in im Falle eines Rechtsstreits verhandeln würdet. Dieser richtet sich nach den zivilprozessrechtlichen Regelungen jener Rechtsordnung, das auf euren Vertrag anwendbar ist.
Stattdessen könnt ihr jedoch in eurem Vertrag festlegen, dass ein bestimmtes Gericht über einen zukünftigen Rechtsstreit entscheiden soll. Das nennt man eine Gerichtsstandsvereinbarung. In vielen Fällen könnt ihr frei vereinbaren, welches Gericht zuständig sein soll.
Achtung: Beachte, dass es Beschränkungen bei der Wahl des Gerichtsstandes geben kann. Je nachdem welches nationale Recht auf euren Vertrag anwendbar ist, müsst ihr die Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen prüfen. Beispielsweise sind nach dem Recht der Mitgliedstaaten der/des Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraumes Gerichtsstandvereinbarungen zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen oder Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmerinnen nur eingeschränkt zulässig.
Das Zivilrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen. Das Vertragsrecht ist Teil des Zivilrechts. Durch den Abschluss von Verträgen gestaltest du dein tägliches Leben und deine Berufstätigkeit (zB durch den Abschluss von Kaufverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen,…).
In Österreich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Verträge zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden können. Allerdings gibt es vereinzelt zwingende gesetzliche Regelungen, die bestimmte Inhalte verbieten (zB aufgrund von Gesetz- oder Sittenwidrigkeit, arbeitsrechtliche Regelungen oder zwingende Vorschriften im Urheberrecht).
Beispiel: In den meisten Branchen gelten Kollektivverträge. Diese schreiben bestimmte Mindeststandards bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen vor, die nicht unterschritten werden dürfen. Wenn du in dieser Branche arbeitest oder selbst Arbeitnehmer:innen anstellst, müssen die Arbeitsverträge diese Mindeststandards erfüllen (zB Mindestlohn bzw -entgelt oder Höchstarbeitszeit). Siehe dazu das Kapitel Arbeitsrecht.
Beispiel: Nach dem österreichischen Urheberrecht sind Verträge, nach denen du dein gesamtes Urheberrecht an einem Kunstwerk gänzlich auf eine andere Person überträgst, ungültig. Urheber:in kannst nur du sein. Du kannst anderen Personen aber die wirtschaftliche Verwertung deines Kunstwerks erlauben. Siehe dazu das Kapitel Urheberrecht.
Ein Vertrag kann sich auch aus Elementen verschiedener gesetzlich geregelter Verträge zusammensetzen. Man spricht von gemischten Verträgen. In diesem Fall gilt für jeden Teil des Vertrages regelmäßig das jeweils passende Vertragsrecht. Demnach kann ein gemischter Vertrag mehreren Vertragstypen unterliegen.
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Vertrag sich so weit vom Gesetz entfernt, dass eine ganz neue Art von Rechtsverhältnis entsteht, sind nur die allgemeinen Vorschriften über Verträge anwendbar. Es liegt ein atypischer Vertrag vor.
Die meisten Verträge kommen formfrei zustande. Das heißt, dass die Verträge schriftlich, mündlich oder konkludent (schlüssig, stillschweigend) zustande kommen. Wir empfehlen dir aus Beweisgründen aber immer die Schriftform. Bitte stelle sicher, dass du immer alles dokumentiert hast und die Verträge, die du abschließt, auch hast.
Beispiel: Wenn du im Supermarkt eine Ware auf ein Förderband legst, signalisierst du, dass du das Produkt kaufen möchtest; du musst dem/der Kassierer:in deine Kaufabsicht nicht zusätzlich mündlich ausdrücken. Der/die Mitarbeiter:in verrechnet das Produkt, du bezahlst und erhältst dafür einen Zahlungsbeleg. Obwohl du und der/die Mitarbeiter:in weder schriftlich noch mündlich zum Kauf kommuniziert habt, ist allen Beteiligten klar, dass ein Kauf zustande gekommen ist. Bei Einkäufen in Geschäften kommen Kaufverträge daher konkludent (schlüssig, stillschweigend) zustande. In der Regel wird hier kein schriftlicher Vertrag erstellt, sondern nur ein Zahlungsbeleg ausgestellt.
In bestimmten Fällen muss der Vertrag zum Schutz (einer) der Vertragspartei(en) in einer bestimmten Form abschlossen werden (zB schriftlich vor einem Notar).
Beispiel: Du erstellst eine Stiftung zur Förderung deiner Kunst und überträgst dieser Stiftung das Eigentum aller deiner Kunstwerke. Diese Stiftungserklärung ist von einem/einer Notar:in zu beurkunden.
Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen sind daher in ihrer Berufstätigkeit mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert.
Künstler:innen haben verschiedene Möglichkeiten, Geld zu verdienen. Häufig werden sie für ihre künstlerischen Leistungen an sich entlohnt, etwa für Konzertauftritte, für die Anstellung als Schauspieler:innen, für Lesungen oder durch den Verkauf ihrer Kunstwerke. Sie können auch ihre bereits erbrachten künstlerischen Werke wirtschaftlich verwerten, indem sie anderen die urheberrechtliche Verwertung der Werke gegen Zahlung eines Entgelts erlauben (siehe dazu das Kapitel Urheberrecht). Zudem beauftragen Künstler:innen auch externe Partner:innen wie Künstler:innenagenturen oder Künstler:innenvermittlungen, um sie in ihrer Berufstätigkeit zu unterstützen.
Auch Kulturarbeiter:innen sind mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert, etwa wenn sie in einem Verlag arbeiten und mit Künstler:innen Lizenzverträge abschließen, wenn sie Ausstellungen organisieren oder in einer Kulturinstitution angestellt sind.
Wie du bereits im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und Unterkapitel um anwendbaren Recht erfahren hast, ist das Vertragsrecht von Land zu Land unterschiedlich. Unabhängig von anwendbaren Recht gibt es bestimmte Vertragsarten, die du in den meisten Rechtsordnungen findest. Im Folgenden erhältst du einen Überblick über relevante Vertragsarten im Kunst- und Kulturbereich und typische Punkte, die in diesen Verträgen geregelt werden.
Achtung: Wenn du einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließt, solltest du zusätzlich die Informationen im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und im Unterkapitel zum anwendbaren Recht beachten.
In den meisten Rechtsordnungen finden man typische Vertragsarten, die für die Berufstätigkeit im Kunst- und Kulturbereich wichtig sind. In den folgenden Abschnitten erhältst du einen Überblick, um welche Verträge es sich handelt und welche Punkte in diesen Verträgen geregelt werden sollten:
-
Kunstwerksvertrag (Kaufvertrag über ein Kunstwerk)
Achtung: Beachte, dass die konkrete Ausgestaltung der Vertragstypen von der Rechtsordnung, die auf den Vertrag anwendbar ist, abhängt. Wenn du einen Vertrag schließt, solltest du daher immer die gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Recht etwa zum Mindestinhalt eines Vertrags, Leistungsstörungen, Haftung und Vergütung prüfen. Besuche das Kapitel zum österreichischen Vertragsrecht, um mehr über die österreichischen Regelungen zu erfahren.
Urheberrecht
Jedes Land hat seine eigenen Urheberrechtsgesetze. Wenn du daher als Künstler:in international arbeitest, bist du immer mit ausländischen urheberrechtlichen Regelungen konfrontiert.
Je nachdem wo du dein geistiges Eigentum verwertest, wo jemand gegen deine Urheberrechte verstoßen hat, oder ob du die Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates in einem Vertrag vereinbart hast, ist das Recht eines anderen Staates anzuwenden. Viele Staaten haben internationale Abkommen geschlossen, um sich auf bestimmte Grundregeln im Bereich des Urheberrechtes zu einigen.
Auch die Europäische Union hat Regelungen erlassen, die bei der Verwertung/Verletzung von Urheberrechten mit Bezug zu EU/EWR-Staaten zur Anwendung kommen. Diese gelten auch in Österreich.
In den folgenden Abschnitten erhältst du darüber einen Überblick:
Viele Staaten haben internationale Abkommen geschlossen, um in manchen Bereich des Urheberrechts für gemeinsame Grundregeln zu sorgen. Diese Grundregeln gelten in allen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben. Zu den wichtigsten Abkommen gehören das Welturheberrechtsabkommen, die (revidierte) Berner Übereinkunft und das TRIPS-Abkommen.
In den meisten Ländern gilt das das Territorialitätsprinzip. Das heißt, dass für das Bestehen, den Inhalt und das Erlöschen des Urheberrechts das Recht jenes Landes ausschlaggebend ist, in dem die Nutzung des Kunstwerks oder die Verletzung des Urheberrechts der Künstler:innen stattfindet. Ob dein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt ist und wie weit dieser Schutz reicht unterscheidet sich von Land zu Land.
Info: In folgenden Ländern gilt zum Beispiel das Territorialitätsprinzip: EU/EWR-Mitgliedsstaaten, Schweiz, USA, Mexiko, Japan, China, Argentinien und viele mehr. Klicke für die vollständige Liste aller Vertragsstaaten auf diesen Link.
Wenn Künstler:innen Verträge über die urheberrechtliche Nutzung ihrer Werke abschließen, können sie darin regeln, dass nicht das Recht jenes Landes anwendbar sein soll, wo ihr Kunstwerk genutzt wird, sondern mit ihren Vertragspartner:innen die Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates vereinbaren.
To do: Informiere dich über die konkreten urheberrechtlichen Gesetze des jeweiligen Landes.
Wie bereits erwähnt, können Urheber:innen ihr Urheberrecht nicht vertraglich („unter Lebenden”) vollständig auf andere Personen übertragen. Dafür ist – nach österreichischem Recht – das Urheberrecht zu stark mit der Person des/der Urheber:in verbunden.
Info: In anderen Staaten, insbesondere in den USA, ist eine vollständige Übertragung des Urheberrechts sehr wohl möglich.
Zwar kannst du dein Urheberrecht nicht übertragen; mit den folgenden vertraglichen Vereinbarungen kannst du aber anderen Personen die Verwertung deiner Kunstwerke erlauben:
- Durch die Einräumung von Werknutzungsrechten;
oder
- Durch die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen.
Wichtig für Verträge im Urheberrecht sind neben der Grenze der Sittenwidrigkeit (siehe dazu das Kapitel zur fairen Entlohnung) auch die Auslegungsregeln: Durch die Auslegung ermittelt man den Inhalt und die Bedeutung des Vertrags. Man spricht auch von Interpretation. Auslegungsregeln sind wichtig, weil in Verträgen häufig nicht jedes Detail abschließend geregelt wird.
Das Gesetz und die Rechtsprechung tendieren in Österreich zu einer urheberfreundlichen Auslegung: Wenn im Vertrag keine klare Regelung getroffen wurde, geht man im Zweifel davon aus, dass die Verwertungsrechte bei den Urheber:innen bleiben. Man geht davon aus, dass die/derjenige, der Nutzungsrechte erwirbt, im Zweifel nicht mehr Rechte erwirbt, als für die Erfüllung der geplanten Werknutzung notwendig erscheint (Zweckübertragungstheorie).
Es gibt gewisse Sonderregeln bei der Auslegung im Urhebervertragsrecht. Zwei Beispiele dazu:
- Eine Werknutzungsbewilligung umfasst im Zweifel kein Recht zur Bearbeitung.
- Der Erwerb eines Werkstücks beinhaltet im Zweifel keine Werknutzungsrechte.
Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und verkaufst ein Gemälde. Der/die Käufer:in wird Eigentümer:in des Werkstücks. Wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, dann erwirbt der/die Käufer:in mit dem Kauf des Werkstücks nicht auch Verwertungsrechte. Die wirtschaftliche Verwertung deines Urheberrechts an dem Kunstwerk – zB Vervielfältigung, öffentliche Zurverfügungstellung, Bearbeitung – bleiben dir vorbehalten.
Im österreichischen Urheberrecht gilt Formfreiheit und (bis auf wenige Ausnahmen) Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Verträge können beliebig ausgestaltet werden und sowohl mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend (konkludent – also durch schlüssige Handlungen) geschlossen werden.
Beispiel: Wenn du als Fotograf:in für ein Fotoshooting gebucht wirst, damit dein:e Auftrageber:in die Fotos in einem Katalog verwenden kann, gelten die Nutzungsrechte für die Nutzung der Fotos in diesem Katalog als konkludent eingeräumt – auch wenn ihr das nicht ausdrücklich vereinbart habt.
In den folgenden Abschnitten erhältst du Informationen zu der Einräumung von Werknutzungsrechten und die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen.
In § 37b des Urheberrechtsgesetzes findet sich eine Regelung zur angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung von Urheber:innen. Diese Regelung gilt auch für ausübende Künstler:innen (§ 68 Abs 4 Urheberrechtsgesetz).
Diese soll garantieren, dass künstlerisch Tätige eine faire und angemessene Entlohnung erhalten, wenn andere ihre Kunstwerke oder Darbietungen nutzen.
Eine pauschale Vergütung ist zulässig, wenn diese den Umfang der Rechtenutzung ausreichend berücksichtigt. Außerdem ist eine Vergütung nur dann angemessen, wenn sie üblichen und redlichen (fairen) Marktbedingungen entspricht.
Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und ein TV-Sender möchte eine Dokumentation über deinen Werdegang und deine Kunst machen. Dazu will er einige Fotos deiner Kunstwerke in der Dokumentation zeigen. Der TV-Sender möchte dir für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung deiner Werke eine pauschale Vergütung leisten. Das ist zulässig. Die Höhe des Entgelts muss sich an jener Entlohnung orientieren, die üblicherweise anderen Künstler:innen für denselben Nutzungsumfang gewährt wird.
Beispiel: Du bist Schauspieler:in. In deinem Dienstvertrag steht, dass du zustimmst, dass du alle deine Rechte an deinen zukünftigen Darbietungen auf deine:n Arbeitgeber:in überträgst. Diese Regelung ist zulässig, aber nur wenn deine Rechteeinräumung gerecht entlohnt wird, beispielsweise durch eine kollektivvertragsrechtliche Überbezahlung.
Wenn Rechteinhaber:innen einer Berufsgruppe angehören, für die ein Kollektivertrag besteht, dann gilt die darin festgelegte Vergütung als angemessen. Außerdem können Verwertungsgesellschaften Vergütungsregelungen erlassen.
Info: Besuche für den Begriff des Kollektivertrages das Kapitel Arbeitsrecht.
Außerdem hat der Österreichische Kulturrat Fair-Pay-Richtlinien für die faire Entlohnung für in Kunst und Kultur Tätige erstellt. Besuche für detaillierte Informationen die Website des Österreichischen Kulturrats.
Im Urheberrecht gibt es – wie in vielen anderen Bereichen des Rechts – die Grenze der „Sittenwidrigkeit“. Das bedeutet, dass Verträge, bei denen ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ungültig sind („Knebelverträge”). Hast du einen Vertrag geschlossen, in dem jemand deine Werke oder deine künstlerische Darbietung gegen ein besonders niedriges, unfaires Entgelt verwenden kann, könnte der Vertrag als ungültig aufgehoben werden.
Nicht jedes künstlerische Projekt ist urheberrechtlich geschützt, sondern nur Kunstwerke, die der Definition des Urheberrechtsgesetzes entsprechen. Diese ist jedoch, wie du im folgenden Kapitel sehen wirst, sehr weit gefasst.
Info: Wenn die künstlerische Produktion der Definition kein Urheberrechtsschutz zukommt, kann sie leistungsschutzrechtlich geschützt sein. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.
Nach § 1 des Urheberrechtsgesetz sind Werke folgender Kunstgattungen geschützt:
- Literatur
- Tonkunst (Musik und Musikwerke)
- Werke bildender Kunst
- Filmkunst
Unter den Begriff der Literatur fallen Sprachwerke aller Art, auch Computerprogramme, Bühnenwerke (Körpersprache) und Werke der Wissenschaft und Bildung, auch in zwei- oder dreidimensionalen Darstellungen, sofern sie nicht der bildenden Kunst zuzuordnen sind.
In den Bereich der Bildenden Künste fallen nicht nur Malereien und Zeichnungen, sondern auch Werke der Baukunst (Gebäude), der angewandten Kunst (kunstgewerbliche Erzeugnisse wie Möbel, Schmuck, Grafiken) sowie Werke der Fotografie.
Werke der Tonkunst, also musikalische Werke, genießen Schutz ohne Rücksicht auf ihre Erzeugungsart (zB Instrumente, vom Computer erzeugte Klänge, menschliche Stimme). Die einzelnen Gestaltungselemente (zB Melodie, Harmonik, Rhythmus) und deren Kombination können originell und daher ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Geschützt ist nicht nur hörbare Musik selbst, sondern auch schriftlich festgehaltene Musik wie der Inhalt von Partituren.
Auch Werke der Filmkunst (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützt. Darunter fallen unter anderem vertonte Filme, Stummfilme, Videos und Computerspiele. Drehbücher sind Werke der Literatur. Die Verfilmung eines Drehbuchs ist die Umsetzung des Drehbuchs in ein Filmwerk – und gilt als eine Bearbeitung des Films (siehe dazu das Kapitel Bearbeitungsrecht).
Info: Geschützt ist nicht nur Werke als Ganzes, sondern auch Teile davon.
Damit Kunstwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu muss ein Kunstwerk
- eine eigentümliche (originelle),
- geistige Schöpfung sein,
- die objektiv als Kunst interpretierbar und
- mit den Sinnen wahrnehmbar ist.
Sinnlich wahrnehmbar bedeutet, dass bloße Ideen, die du noch nicht umgesetzt hast und daher für andere nicht erkennbar sind, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Sobald dein Werk in irgendeiner Form in Erscheinung trifft, entsteht mit diesem Schöpfungsakt dein Urheberrecht. Wie dein Kunstwerk in Erscheinung tritt, bleibt dir überlassen.
Beispiel: Du hast eine Idee für ein Gedicht – diese Idee ist noch nicht geschützt. Sobald du dein Gedicht laut vorträgst oder niederschreibst, ist es sinnlich wahrnehmbar und ab diesem „Moment der Schöpfung“ urheberrechtlich geschützt.
Im US-amerikanischen Urheberrecht müssen Kunstwerke in einer bestimmten Form materialisiert werden. Dort würde es nicht ausreichen, wenn du dein Gedicht vorträgst – du müsstest es auf einem Trägermaterial wie einem Stück Papier oder einem Tonband festhalten.
Nicht urheberrechtlich geschützt werden können Gedanken, Ideen, Methoden, Systeme, technische Lösungen, mathematische Formeln, Theorien, Lehren, Erkenntnisse, ein künstlerischer Stil oder andere Formprinzipien und ähnliches.
Inhaber:in des Urheberrechts ist die Schöpferin, der Schöpfer des Werkes. Im österreichischen Urheberrecht kann das nur eine natürliche Person, also ein Mensch, sein. Juristische Personen (Gesellschaften wie GmbHs, Universitäten, Vereine, Museen) können nicht Urheber:innen sein, selbst wenn diese das Werk in Auftrag gegeben haben. Juristische Personen können aber Verwertungsrechte an der urheberrechtlich geschützten Schöpfung haben (siehe dazu das Kapitel Verwertungsrechte).
Info: Anders ist die Lage im US-amerikanischen Urheberrecht. Hier können juristische Personen ebenfalls Inhaber:innen von Urheberrechten sein. Bei Auftragswerken wird hier sogar angenommen, das Urheberrechte bei den Auftraggeber:innen entstehen, sofern diese keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung getroffen haben („work made for hire“).
Info: Personen, die zur Verwertung eines Werks berechtigt sind, nennt man auch Rechteinhaber:innen. Da Urheber:innen und Leistungsschutzberechtigte anderen Personen die Verwertung künstlerischer Produktionen erlauben können, werden diese Personen im Umfang der erlaubten Nutzung Rechteinhaber:innen.
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist gar kein Name, oder ein von dem/der Urheber:in erfundener Name angegeben. In solchen Fällen gelten die Herausgeber:innen oder Verleger:innen als Verwalter:innen des Urheberrechts.
Werke können nicht nur allein, sondern auch gemeinsam geschaffen werden:
- Wenn ein Werk nicht in Einzelteile „zerlegt“ werden kann, sondern eine untrennbare Einheit darstellt, sind alle beteiligten Künstler:innen Miturheber:innen. Es müssen sich alle Miturheber:innen einig sein, wie sie das Kunstwerk verwerten möchten. Verletzt jemand das Urheberrecht ihres gemeinsamen Werkes, kann sich aber jede:r einzelne Miturheber:in gegen die Verletzung wehren. Siehe dazu das Kapitel Wie kann ich gegen Verletzungen meines Urheberrechtes vorgehen?
- Ein verbundenes Werk ist nur „verbunden“ und daher trennbar. Jeder Teil des verbundenen Werkes bleibt ein Werk für sich allein und begründet keine Miturheberschaft an den übrigen Teilen. Nur die Verwertung des Gesamtwerkes wird durch die beteiligten Künstler:innen gemeinsam vorgenommen.
Beispiel: Du und ein:e weitere:r Musiker:in schreiben gemeinsam eine Melodie für ein Lied. Diese künstlerische Schöpfung bildet eine untrennbare Einheit; ihr seid Miturheber:innen
Beispiel: Du und ein:e weitere:r Musiker:in schreibt gemeinsam ein Lied: Eine:r von euch komponiert die Melodie, der/die andere schreibt den Text. Musik und Text sind zusammen ein verbundenes Werk, weil man die Melodie und den Text voneinander trennen kann. Ihr seid nicht Miturber:innen an dem Lied, sondern jede:r ist Urheber:in seines eigenen Teils, Text oder Musik. Wenn ihr das Lied wirtschaftlich verwerten wollt, müsst ihr das jedoch gemeinsam machen.
Führt ein Copyright-Vermerk zum urheberrechtlichen Schutz meines Kunstwerkes?
Nein, ob du einen Copyright-Vermerk anbringst, hat für die Frage, ob dein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt ist, keine Bedeutung. Dein Werk ist immer ab seiner Schöpfung automatisch geschützt.
To do: Ein Copyright-Vermerk empfiehlt sich jedoch trotzdem. Denn: dieser kann nach den Gesetzen anderer Länder Bedeutung haben. Gerade in Zeiten digitaler Vernetzung und Verbreitung im Internet kann ein Copyright-Vermerk dazu dienen, auch im Internet klarzustellen, dass das Werk geschützt ist.
Achtung: Ein korrekter Copyright-Vermerk sieht aus wie folgt: © + Name des/der Rechteinhaber:in + Jahreszahl des ersten Erscheinens des Werkes.
Ein Copyrightvermerk löst im österreichischen Recht außerdem die Urheberschaftsvermutung (§ 2 UrhG) aus: Wenn auf deinem Kunstwerk dein Name angebracht ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass auch du Urheber:in des Werkes ist.
Beispiel: Du hast eine künstlerische Fotografie erschaffen und kein Copyright-Vermerk angebracht. Eine andere Person macht einen Copyright-Vermerk auf deiner Fotografie, wonach sie – und nicht du – Urheber:in des Fotos ist. Bis du beweisen kannst, dass du dieses Foto aufgenommen hast, gilt die andere Person als Urheber:in.
In der Praxis ist es oft schwierig, einen Gegenbeweis zu erbringen. Künstler:innen haben Methoden entwickelt, um die Erbringung des Gegenbeweises zu erleichtern. Du kannst dein Originalwerk oder eine Kopie davon (zB Ausdruck, Foto, CD) bei einer Notarin, einem Notar hinterlegen – dieser kann sodann bestätigen, dass du erstmals dieses Kunstwerk erschaffen hast. Alternativ kannst du dir diesen „Beweis“ selbst per Post zusenden und ungeöffnet aufbewahren. Der Poststempel dient als Beweis, dass du das Werk zuerst erschaffen hast („Priorität“).
Das Urheberrecht ist so eng mit dir als Urheber:in verknüpft, dass du es in Österreich vertraglich nicht übertragen kannst. Du kannst dein Urheberrecht weder teilweise noch ganz verkaufen, übertragen oder abtreten. Es bleibt bis zu deinem Tod bei dir als Schöpfer:in und geht danach auf deine Erb:innen über.
Das Urheberrecht ist jedoch kein ewig geltendes Recht. Das Urheberrecht ist nur für eine bestimmte Zeit gültig und läuft nach Ablauf einer Schutzfrist ab. Ist diese abgelaufen, wird dein Werk „gemeinfrei“. Es steht daher der Allgemeinheit zur Verfügung („public domain“). Jeder kann nach Ablauf der Schutzfrist deine freigewordenen Werke nach Belieben bearbeiten und verwerten.
Die Schutzfrist wurde in der EU weitgehend harmonisiert: Für das Urheberrecht gilt eine Frist von 70 Jahren. Für den Beginn der Schutzfrist gilt folgendes:
- Die Schutzfrist beginnt in der Regel ab deinem Tod. Dein Werk wird am 1. Tag des auf deinen 70. Todestag folgenden Jahres gemeinfrei. Bei Miturheberschaften löst der Tod der letzten Miturheberin, des letzten Miturhebers die Frist aus. Diese Regelung gilt auch für verbundene Musikwerke.
oder
- Die Schutzfrist beginnt an dem Tag der Schaffung des Werkes, wenn das Werk anonym oder pseudonym ist. Grund dafür ist, dass die/der Urheber:in nicht bekannt ist und der Beginn der Schutzfrist nicht anders bestimmt werden kann. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kunstwerkes erneut zu laufen, sofern das Werk noch innerhalb der Schutzfrist veröffentlicht wurde.
Beispiel: Du hast ein Werk geschaffen und es ist bekannt, dass du die/der Urheber:in bist. Wenn du am 18. März 2047 stirbst, endet die Schutzfrist deines Werkes am 1.1.2118 und das Werk wird gemeinfrei.
Beispiel: Du hast am 18. November 2000 ein Kunstwerk geschaffen, aber es ist nicht bekannt, dass du Urheber:in bist. Etwa weil du anonym bleiben willst oder ein Pseudonym verwendest. Der Tag der Schutzfrist deines Werks beginnt mit dessen Schaffung am 18. November 2000. Die vorläufige Schutzfristdauer endet am 1. Januar 2071.
Du veröffentlichst dein Werk – nach wie vor anonym oder pseudonym – am 23. Juni 2020. Die Schutzfrist beginnt daher neu zu laufen und endet erst am 1. Januar 2091.
Die Schutzfrist für Leistungsschutzrechte beträgt 50 Jahre bzw. 70 Jahre. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.