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“Ich bin freie Künstler:in aus Cuba und möchte nach Österreich. Ich möchte mehr als 3 Monate in Österreich bleiben.”

Visa & Aufenthalt


In den folgenden Kapiteln erfährst du unter welchen Voraussetzungen Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen aus Drittstaaten in Österreich leben und arbeiten dürfen. 

Welche konkrete Erlaubnis du benötigst, hängt davon ab, wo du herkommst, wie lange du bleiben möchtest und welche Tätigkeit du ausüben willst. 

Grundsätzlich benötigen Drittstaatsangehörige, die nach Österreich einreisen möchten, ein Visum. Um grenzüberschreitendes Reisen zu vereinfachen, haben Österreich oder auch die Schengen-Staaten gemeinsam mit anderen Ländern Abkommen geschlossen, damit deren Staatsbürger:innen visumsfrei einreisen können. Das bedeutet, dass es von deiner Staatsangehörigkeit abhängt, ob du ein Visum für deine Einreise benötigst. Welche Staatsangehörige für die Einreise ein Visum brauchen und welche nicht kannst du in der Liste der Visumpflichten des österreichischen Innenministeriums  kontrollieren.

Da Österreich Teil des Schengenraums ist, können Drittstaatsangehörige mit dem (nicht räumlich beschränkten) österreichischen Visum in andere Schengenstaaten einreisen. Seit dem Beitritt zum Schengen-Abkommen werden Verträge zur visumsfreien Einreise zwischen dem Schengenraum und Drittstaaten geschlossen. 

Möchtest du dich längerfristig in Österreich aufhalten und arbeiten, reicht ein Visum nicht immer aus. Hier eine Übersicht:

  • Kurzfristiger, vorübergehender Aufenthalt
    Wenn du dich für bis zu 3 oder 6 Monate in Österreich aufhalten möchtest, musst du in der Liste der Visumpflichten des österreichischen Innenministeriums überprüfen, ob du ein Visum benötigst. Falls du eines brauchst, gibt es folgende Varianten:
    • Visum C (Touristenvisum) – Ich komme nur für touristische Zwecke oder eine kurze Fortbildung oder Geschäftsreise.
    • Visum C (Erwerb) – Ich möchte mich bis zu 3 Monaten in Österreich aufhalten und arbeiten.
    • Visum D (Erwerb) – Ich möchte mich bis zu 6 Monate in Österreich aufhalten und arbeiten.

Info: Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die nur für einen Tagesauftritt oder eine höchstens 8-wöchige künstlerische Produktion einreisen und zu diesem Zweck von einer/einem Arbeitgeber:in in Österreich angestellt werden, brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung. Ihre Arbeitgeber:innen müssen ihre Beschäftigung nur anzeigen.  Weitere Details dazu auf der Unterseite …ich komme für einen kurzfristigen, künstlerischen Auftritt.

Möchtest du in dieser Zeit unselbstständig arbeiten, brauchst du in den meisten Fällen eine Beschäftigungsbewilligung. 

Möchtest du in dieser Zeit selbstständig arbeiten, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. Du musst dich aber bei dem österreichischen Finanzamt registrieren und eine Steuernummer beantragen. 

  • Längerfristiger, vorübergehender Aufenthalt:
    Möchtest du mehr als 6 Monate in Österreich bleiben, reicht ein Visum nicht mehr aus. Du brauchst einen Aufenthaltstitel. Dabei unterscheidet man 3 unterschiedliche Arten:
    • Rot-Weiß-Rot-Karten
    • Niederlassungsbewilligungen
    • Aufenthaltsbewilligungen. Möchtest du während deines Aufenthalts arbeiten, musst du in vielen Fällen zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung eine Beschäftigungsbewilligung beantragen.

Info: Die Niederlassungsbewilligung - Künstler ist speziell für Künstler:innen aus Ländern außerhalb der EWR/des EWR zugeschnitten. Sie wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt. Weitere Informationen dazu auf der Unterseite Niederlassungsbewilligung - Künstler

  • Dauerhafter Aufenthalt: 
    Hältst du dich bereits für eine gewisse Zeit rechtmäßig in Österreich auf, kannst du unter bestimmten Bedingungen einen Daueraufenthalt-EU beantragen. Damit kannst du unbefristet in Österreich leben und arbeiten. 

In den folgenden Kapiteln erfährst du im Detail, welche Regelungen du für Visa, Aufenthaltstitel und für deine Erwerbstätigkeit in Österreich beachten musst. 

Möchtest du dich bis zu 6 Monaten in Österreich aufhalten und in dieser Zeit arbeiten, brauchst du 

  • Ein Visum D;
  • Möchtest du unselbstständig arbeiten, brauchst du allenfalls eine Sicherheitsbescheinigung und jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung. Für die Sicherheitsbescheinigung gelten die dazugehörigen Ausführungen im Kapitel zum Aufenthalt für Drittstaatsangehörige bis zu 3 Monate.
  • Möchtest du selbstständig arbeiten, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung und keine Sicherheitsbescheinigung.  Du musst dich aber beim Finanzamt registrieren und brauchst, wenn du ein Gewerbe ausüben möchtest, einen Gewerbeschein. Siehe dazu das Kapitel Arbeitsrecht.

Wenn deine Sicherheitsbescheinigung positiv ist und dein Visum ausgestellt wurde, kann dein:e Arbeitgeber:in nach Einreise deine Beschäftigungsbewilligung beantragen. 

 

Möchtest du dich mehr als 6 Monate in Österreich aufhalten und arbeiten, reicht ein Visum nicht mehr aus. Du brauchst einen Aufenthaltstitel. Je nachdem wie lange du bleiben möchtest und welche Beschäftigung du ausüben willst, brauchst du einen anderen Aufenthaltstitel.

Es gibt drei Kategorien von Aufenthaltstiteln:

In den folgenden Unterkapiteln erfährst du 

 

Für alle Aufenthaltstitel musst du zunächst dieselben Voraussetzungen erfüllen:

  • Du brauchst einen gesicherten Lebensunterhalt. Das bedeutet, dass deine finanziellen Mittel ausreichen müssen, um deinen Lebensstil zu finanzieren.
  • Du hast eine Unterkunft.
  • Du bist krankenversichert.
  • Es darf kein Erteilungshindernis vorliegen.

Bei der Beantragung deines Aufenthaltstitels musst du folgende Dokumente vorlegen: 

  • Ausgefüllter Antrag
  • Gültiger Reisepass
  • Geburtsurkunde bzw. entsprechende Urkunde
  • Bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
  • Aktuelles Foto (nicht älter als 6 Monate; Format: 45x35mm)
  • Wenn vorhanden: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt
  • (meist) Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (zB Mietvertrag)
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz

Arbeitsrecht


Personen, die aus Ländern außerhalb des EWR kommen, nennt man auch Drittstaatsangehörige. 

Info: Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR und ist daher streng genommen ein Drittstaat. Schweizer:innen sind jedoch durch internationale Verträge EU-Bürger:innen weitgehend gleichgestellt, sodass die Schweiz im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Drittstaat gilt. 

Für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen aus Drittstaaten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt anders geregelt als für EU/EWR-Bürger:innen. Sobald sie sich jedoch rechtmäßig in Österreich aufhalten und über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen, haben sie dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen.

Als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in mit Nationalität eines Drittstaates brauchst du 

  • eine Erlaubnis, um dich in Österreich aufhalten zu dürfen (Visum oder Aufenthaltstitel -je nach Aufenthaltsdauer). Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt. Der Aufenthalt und die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt.
  • eine Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG;  oder einen Aufenthaltstitel mit freiem Arbeitsmarktzugang) wenn du im Rahmen eines 

    • unselbständigen Arbeitsverhältnisses (zB Dienstvertrag als Arbeiter:in oder Angestellte:r),
    • eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (zB sog. freier Dienstvertrag), sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften ausgeübt wird, oder
    • eines Ausbildungsverhältnisses (zB Praktika oder Volontariat. Achtung! Solange kein Entgeltanspruch besteht, ist keine Bewilligung erforderlich),

    tätig wirst. Der Antrag auf Bewilligung ist seitens deiner/deines zukünftigen Arbeitgeber:in beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen. Die Bewilligung wird auf höchstens ein Jahr ausgestellt und gilt für das ganze Bundesgebiet (bei Änderung des Arbeitsplatzes ist ein neuer Antrag notwendig.)

Es gibt dazu Ausnahmen, wie zB wenn du nur für einen eintägigen künstlerischen Auftritt in Österreich angestellt bist. Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt.

  • wenn du selbstständig arbeiten möchtest, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. (Achtung! Auch bei selbstständiger Tätigkeit sind die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten)
    • „Neue Selbstständige“, die steuerrechtliche Einkünfte erzielen aber kein Gewerbe ausüben, sind einkommenssteuerpflichtig. Du musst dich beim österreichischen Finanzamt registrieren, um eine Steuernummer zu erhalten und dich beim Online-Portal des Finanzamts "Finanzonline" anmelden.  
    • Wenn du ein Gewerbe ausüben willst, brauchst du außerdem einen Gewerbeschein. Details dazu siehst du im Abschnitt „Brauche ich einen Gewerbeschein?“. 

Bestimmte Angehörige von Österreicher:innen, EU/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen sind aus dem Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen daher:

  • aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatte/eingetragene Partner:innen und
  • aufenthaltsberechtigte Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen darüber hinaus Unterhalt gewährt wird.

Diese Personengruppen können daher ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich arbeiten. Auf Antrag ist ihnen seitens des AMS eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen.

Besondere Regelugen für Künstler:innen 

Für Künstler:innen aus dem Ausland ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ vorgesehen, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. 

  • Unselbstständige Beschäftigung: Als drittstaatsangehörige/r Künstler:in musst du den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung deiner/deines zukünftigen Arbeitgebers/in, einbringen. Der Erstantrag ist vor Einreise entweder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat) oder durch den/die Arbeitgeber:in im Inland einzubringen, der an das AMS weitergeleitet wird. Dabei kann gleichzeitig auch die Antragstellung für etwaige Familienangehörige vorgenommen werden.
  • Selbstständige Beschäftigung: Für eine Niederlassungsbewilligung als selbstständige:r Künstler:in muss deine ausgeübte Tätigkeit überwiegend aus künstlerischer Gestaltung bestehen und du musst deinen Unterhalt durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreiten können, sowie die der Tätigkeit zugrunde liegenden Verträge, deine künstlerischen Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit nachweisen können.

Besonderheiten 

  • Künstler:innen benötigen bei einer bis zu acht Wochen andauernden Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion (zB Konzert, Theateraufführung) keine Beschäftigungsbewilligung. Dabei sind mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen ohne Bewilligung möglich.

Der freie Dienstvertrag ist nicht in einem Gesetz definiert, allerdings ist er praktisch als Mischform zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag einzuordnen. Der Unterschied zu Dienstnehmer:innen besteht darin, dass du als freie:r Dienstnehmer:in deine Arbeit persönlich unabhängig erbringst. 

Im Unterschied zum Werkvertrag bist du nicht zur Erbringung eines bestimmten einmaligen Erfolges verpflichtet, sondern zur sorgfältigen auf Dauer angelegten Arbeitsleistung. 

Darüber hinaus kannst du den Ablauf der Arbeit aber – anders als beim Dienstvertrag - weisungsungebunden und selbständig regeln. Merkmale der Dienstleistung ohne persönlicher Abhängigkeit sind:

  • Unabhängigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit
  • keine Kontrollbefugnisse der Arbeitgeber:innen
  • Nur lose Eingliederung in den Betrieb
  • Du kannst dich vertreten lassen
  • Du kannst Arbeiten ablehnen

Beispiel: Du bist Lektor:in oder Dramaturg:in und kannst ohne Einhaltung von festen Arbeitszeiten oder Arbeitsort im Vorhinein ein umschriebene Leistungen erbringen, die durch jeweiligen Auftrag abgerufen werden.

 

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Beim Abschluss eines freien Dienstvertrags gilt Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Vertragsbedingungen und Sonderleistungen frei ausverhandelt werden können. 

Achtung: Es gibt für freie Dienstverträge keine Kollektiverträge und auch Betriebsvereinbarungen kommen nicht zur Anwendung. 

Als freie:r Dienstnehmer:in hast du keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Du hast daher keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kollektivvertraglichen Lohn oder Sonderzahlungen. Diese Leistungen können aber vertraglich vereinbart werde. 

  • Erhältst du keinen schriftlichen (freien) Dienstvertrag und beträgt die Tätigkeit mehr als einen Monat ist dein:e Arbeitgeber:in dazu verpflichtet dir mit Beginn der Tätigkeit einen Dienstzettel auszuhändigen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis enthält.
  • Dein:e Arbeitgeber:in hat einen monatlichen Betrag für dich in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen („Abfertigung neu“). Diese angesparten Beträge werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Dabei ist gleichgültig, durch wen und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wird.
  • Für Schwangere und Mütter gelten die Beschäftigungsverbote Mutterschutzgesetz  (MSchG). 

Sofern du und dein:e Arbeitgeber:in keine Vereinbarung zu den Kündigungsfristen getroffen habt, kommen die Kündigungsbestimmungen für Angestellte zur Anwendung:

  • Seitens des/der Arbeitgeber:in kann das Vertragsverhältnis (wenn nicht eine für den/die freie Dienstnehmer:in günstigeren Vereinbarung getroffen wurde) zum Quartal gekündigt werden. Eine Kündigung zum 15. des Monats oder zum Monatsletzten kann vereinbart werden.
  • Die durch den/die Arbeitgeber:in einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer des freien Dienstverhältnisses. Im  1. und 2. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen, ab dem 3. Dienstjahr zwei Monate, ab dem 6. Dienstjahr drei Monate, ab dem 16. Dienstjahr vier Monate und ab dem 26. Dienstjahr fünf Monate. Diese Fristen muss der/die Arbeitgeber:in einhalten.
  • Als freie:r Dienstnehmer:in kannst du das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats kündigen.
  • Liegt ein wichtiger Grund vor, kannst du deinen freien Dienstvertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist auflösen. 

Achtung: Freie Dienstnehmer:innen sind wie unselbstständige Dienstnehmer:innen in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dies gilt jedoch nicht für freie Dientsnehmer:innen, die im Wesentlichen mit eigenen Betriebsmittel arbeiten (dies trifft auf viele Künstler:innen zu) und demnach als „Neue Selbstständige“ versichert sind. Eine Ausnahme besteht außerdem für Künster_innen iSd Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes. Siehe dazu das Kapitel Sozialversicherung.

Sozialversicherung


Damit Drittstaatsangehörige in Österreich versichert sein können, müssen sie sich zunächst rechtmäßig in Österreich aufhalten. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, erfährst du im Kapitel Visa & Aufenthalt.

Sobald sich Drittstaatsangehörige rechtmäßig in Österreich aufhalten, sind sie unter denselben Voraussetzungen wie Österreicher:innen sozialversichert.  

Achtung: Beachte, dass deine in Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich nur anerkannt werden, wenn ein gegenseitiges Abkommen zur Anerkennung von Versicherungszeiten in Drittstaaten besteht. Siehe dazu das entsprechende Kapitel.

Anders als Österreicher:innen dürfen Drittstaatsangehörige bestimmte Versicherungsleistungen erst nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Österreich beziehen:

  • Wenn du in Österreich eine Pension beziehen möchtest, musst du mehr als ein Jahr in Österreich pensionsversichert gewesen sein. Erfüllst du diese Mindestaufenthaltsdauer kannst du zu denselben Bedingungen wie Einheimische Leistungen aus der Pensionsversicherung in Anspruch nehmen. Siehe dazu das Kapitel Pension.
  • Wenn du die Mindestsicherung – das ist eine staatliche, finanzielle Unterstützung in sozialen Notlagen – beziehen möchtest, musst du dich mindestens durchgehend fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Siehe dazu das Kapitel Soziale Notlagen.

Steuerrecht


In Österreich gibt es viele unterschiedliche Arten von Steuern. In den folgenden Kapiteln werden jene Arten von Steuern vorgestellt, mit denen berufstätige und in Österreich steuerpflichtige Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen am häufigsten in Kontakt kommen: 

  • Die Besteuerung des Einkommens
    • Unselbstständige Einkünfte von natürlichen Personen (Menschen) werden mittels Lohnsteuer besteuert.
    • Selbstständige Einkünfte von natürlichen Personen (Menschen) werden mittels Einkommensteuer besteuert.
    • Selbstständige Einkünfte von juristischen Personen (das sind Gesellschaften wie etwa Vereine) werden mittels Körperschaftsteuer besteuert.
  • Die Besteuerung von Waren und Leistungen
    • Beim Kauf von Waren und Dienstleistungen, zahlt man in der Regel Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
    • Selbstständig Erwerbstätige sind unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer zu verrechnen und diese an das Finanzamt zu überweisen.
    • Unselbstständig Erwerbstätige müssen sich mit der Umsatzsteuer nicht auseinandersetzen. 

Wenn du in Österreich unselbstständig arbeitest – also mit einem Dienstvertrag angestellt bist – bist du entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig.

Info: In Österreich spielt die Nationalität für die Steuerpflicht keine Rolle.

Du bist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du deinen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich, wenn du dich hier nicht nur vorübergehend (z.B. für Urlaub oder Geschäftsreise), sondern längerfrist aufhältst. Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten/183 Tagen im Jahr wird jedenfalls von einem gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgegangen. Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, brauchen daher einen zumindest sechsmonatigen Arbeitsvertrag oder zumindest eine sechsmonatige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, um ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründen zu können. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt in diesen Fällen rückwirkend ein, das heißt alle mit Beginn des Aufenthalts erzielten Einkünfte unterliegen in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht.

Info: Besuche das Kapitel Visa & Aufenthalt, um zu erfahren, unter welchen Voraussetzungen du eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötigst.

Du bist beschränkt steuerpflichtig, wenn du in Österreich unselbstständig arbeitest oder andere nichtselbstständige Einkünfte wie eine Pension beziehst, aber keinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. 

Wenn du beschränkt steuerpflichtig bist, kann Österreich unter bestimmten Voraussetzungen deine in Österreich bezogenen, unselbstständigen Einkünfte besteuern. Siehe dazu das Kapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern. 

Info: Wenn du als Künstler:in unselbstständig und länderübergreifend arbeitest, werden deine Einkünfte nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in jenem Staat besteuert, in dem du die Tätigkeit ausgeübt hast. Dies gilt auch, wenn deine Gage dir nicht direkt ausbezahlt wird, sondern etwa an eine Künstleragentur überwiesen wird. 

Siehe für die konkrete Berechnung und Höhe der zu zahlenden Steuern für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen das Unterkapitel zur Besteuerung des Einkommens von unselbstständig Erwerbstätigen.

Vertragsrecht


Jedes Land hat seine eigenen Gesetze im Bereich des Vertragsrechts. Wenn du als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in international arbeitest, wirst du oftmals grenzüberschreitende Verträge schließen. Das bedeutet, dass du und dein:e Vertragspartner:in aus unterschiedlichen Ländern kommt und ihr daher mit unterschiedlichen rechtlichen Regelungen vertraut seid. In den folgenden Abschnitten erfährst du, was du beim Abschluss eines grenzüberschreitenden Vertrages beachten solltest.

Info: Die nachstehenden Abschnitte stellen lediglich einen Überblick dar und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. 

Das Zivilrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen. Das Vertragsrecht ist Teil des Zivilrechts. Durch den Abschluss von Verträgen gestaltest du dein tägliches Leben und deine Berufstätigkeit (zB durch den Abschluss von Kaufverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen,…).

In Österreich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Verträge zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden können. Allerdings gibt es vereinzelt zwingende gesetzliche Regelungen, die bestimmte Inhalte verbieten (zB aufgrund von Gesetz- oder Sittenwidrigkeit, arbeitsrechtliche Regelungen oder zwingende Vorschriften im Urheberrecht).

Beispiel: In den meisten Branchen gelten Kollektivverträge. Diese schreiben bestimmte Mindeststandards bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen vor, die nicht unterschritten werden dürfen. Wenn du in dieser Branche arbeitest oder selbst Arbeitnehmer:innen anstellst, müssen die Arbeitsverträge diese Mindeststandards erfüllen (zB Mindestlohn bzw -entgelt oder Höchstarbeitszeit). Siehe dazu das Kapitel Arbeitsrecht. 

Beispiel: Nach dem österreichischen Urheberrecht sind Verträge, nach denen du dein gesamtes Urheberrecht an einem Kunstwerk gänzlich auf eine andere Person überträgst, ungültig. Urheber:in kannst nur du sein. Du kannst anderen Personen aber die wirtschaftliche Verwertung deines Kunstwerks erlauben. Siehe dazu das Kapitel Urheberrecht.

Ein Vertrag kann sich auch aus Elementen verschiedener gesetzlich geregelter Verträge zusammensetzen. Man spricht von gemischten Verträgen. In diesem Fall gilt für jeden Teil des Vertrages regelmäßig das jeweils passende Vertragsrecht. Demnach kann ein gemischter Vertrag mehreren Vertragstypen unterliegen. 

In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Vertrag sich so weit vom Gesetz entfernt, dass eine ganz neue Art von Rechtsverhältnis entsteht, sind nur die allgemeinen Vorschriften über Verträge anwendbar. Es liegt ein atypischer Vertrag vor. 

Die meisten Verträge kommen formfrei zustande. Das heißt, dass die Verträge schriftlich, mündlich oder konkludent (schlüssig, stillschweigend) zustande kommen. Wir empfehlen dir aus Beweisgründen aber immer die Schriftform. Bitte stelle sicher, dass du immer alles dokumentiert hast und die Verträge, die du abschließt, auch hast.

Beispiel: Wenn du im Supermarkt eine Ware auf ein Förderband legst, signalisierst du, dass du das Produkt kaufen möchtest; du musst dem/der Kassierer:in deine Kaufabsicht nicht zusätzlich mündlich ausdrücken. Der/die Mitarbeiter:in verrechnet das Produkt, du bezahlst und erhältst dafür einen Zahlungsbeleg. Obwohl du und der/die Mitarbeiter:in weder schriftlich noch mündlich zum Kauf kommuniziert habt, ist allen Beteiligten klar, dass ein Kauf zustande gekommen ist. Bei Einkäufen in Geschäften kommen Kaufverträge daher konkludent (schlüssig, stillschweigend) zustande. In der Regel wird hier kein schriftlicher Vertrag erstellt, sondern nur ein Zahlungsbeleg ausgestellt.

In bestimmten Fällen muss der Vertrag zum Schutz (einer) der Vertragspartei(en) in einer bestimmten Form abschlossen werden (zB schriftlich vor einem Notar).

Beispiel: Du erstellst eine Stiftung zur Förderung deiner Kunst und überträgst dieser Stiftung das Eigentum aller deiner Kunstwerke. Diese Stiftungserklärung ist von einem/einer Notar:in zu beurkunden.

Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen sind daher in ihrer Berufstätigkeit mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert. 

Künstler:innen haben verschiedene Möglichkeiten, Geld zu verdienen. Häufig werden sie für ihre künstlerischen Leistungen an sich entlohnt, etwa für Konzertauftritte, für die Anstellung als Schauspieler:innen, für Lesungen oder durch den Verkauf ihrer Kunstwerke. Sie können auch ihre bereits erbrachten künstlerischen Werke wirtschaftlich verwerten, indem sie anderen die urheberrechtliche Verwertung der Werke gegen Zahlung eines Entgelts erlauben (siehe dazu das Kapitel Urheberrecht). Zudem beauftragen Künstler:innen auch externe Partner:innen wie Künstler:innenagenturen oder Künstler:innenvermittlungen, um sie in ihrer Berufstätigkeit zu unterstützen. 

Auch Kulturarbeiter:innen sind mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert, etwa wenn sie in einem Verlag arbeiten und mit Künstler:innen Lizenzverträge abschließen, wenn sie Ausstellungen organisieren oder in einer Kulturinstitution angestellt sind.

Wie du bereits im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und Unterkapitel um anwendbaren Recht erfahren hast, ist das Vertragsrecht von Land zu Land unterschiedlich. Unabhängig von anwendbaren Recht gibt es bestimmte Vertragsarten, die du in den meisten Rechtsordnungen findest. Im Folgenden erhältst du einen Überblick über relevante Vertragsarten im Kunst- und Kulturbereich und typische Punkte, die in diesen Verträgen geregelt werden.

Achtung: Wenn du einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließt, solltest du zusätzlich die Informationen im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und im Unterkapitel zum anwendbaren Recht beachten.

Urheberrecht


Ist dein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt, so kommen dir als Urheber:in zwei unterschiedliche Arten von Schutzrechten zu:

  • Urheberpersönlichkeitsrechte – diese schützen die geistigen Interessen von dir als Urheber:in an deinem Kunstwerk.
  • Verwertungsrechte – diese schützen deine wirtschaftlichen Interessen und ermöglichen dir die Verwertung deiner Kunst, auch weil du als Urheber:in andere von der Nutzung deiner Werke ausschließen kannst. Verwertungsrechte werden auch Ausschließlichkeitsrechte oder Nutzungsrechte genannt.
    • Neben den Verwertungsrechten gibt es auch Vergütungsansprüche – diese garantieren, dass du in bestimmten Fällen eine finanzielle Beteiligung bekommst, wenn die Nutzung nicht verboten werden kann.

Wenn dein Kunstwerk nicht urheberrechtlich geschützt ist – etwa, weil es nicht die Kriterien der Definition nach § 1 UrhG erfüllt – ist es unter Umständen leistungsschutzrechtlich geschützt. Leistungsschutzrechte schützen künstlerische Produktionen, denen kein urheberrechtlicher Schutz zukommt (zB einem Alltagsfoto, die künstlerische Darbietung von Sänger:innen). Einige – aber nicht alle – Rechte, die Urheber:innen zustehen, stehen auch Leistungsschutzberechtigten zu. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.

In den folgenden Kapiteln erhältst du Informationen zu folgenden Themenbereichen:

  • Urheberpersönlichkeitsrechte
  • Persönlichkeitsrechte
  • Verwertungsrechte
  • Vergütungsansprüche
  • Leistungsschutzrechte

Wie bereits erwähnt, können Urheber:innen ihr Urheberrecht nicht vertraglich („unter Lebenden”) vollständig auf andere Personen übertragen. Dafür ist – nach österreichischem Recht – das Urheberrecht zu stark mit der Person des/der Urheber:in verbunden. 

Info: In anderen Staaten, insbesondere in den USA, ist eine vollständige Übertragung des Urheberrechts sehr wohl möglich.

Zwar kannst du dein Urheberrecht nicht übertragen; mit den folgenden vertraglichen Vereinbarungen kannst du aber anderen Personen die Verwertung deiner Kunstwerke erlauben:

  • Durch die Einräumung von Werknutzungsrechten;

oder

  • Durch die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen.

Wichtig für Verträge im Urheberrecht sind neben der Grenze der Sittenwidrigkeit (siehe dazu das Kapitel zur fairen Entlohnung) auch die Auslegungsregeln: Durch die Auslegung ermittelt man den Inhalt und die Bedeutung des Vertrags. Man spricht auch von Interpretation. Auslegungsregeln sind wichtig, weil in Verträgen häufig nicht jedes Detail abschließend geregelt wird.

Das Gesetz und die Rechtsprechung tendieren in Österreich zu einer urheberfreundlichen Auslegung: Wenn im Vertrag keine klare Regelung getroffen wurde, geht man im Zweifel davon aus, dass die Verwertungsrechte bei den Urheber:innen bleiben. Man geht davon aus, dass die/derjenige, der Nutzungsrechte erwirbt, im Zweifel nicht mehr Rechte erwirbt, als für die Erfüllung der geplanten Werknutzung notwendig erscheint (Zweckübertragungstheorie).

Es gibt gewisse Sonderregeln bei der Auslegung im Urhebervertragsrecht. Zwei Beispiele dazu:

  • Eine Werknutzungsbewilligung umfasst im Zweifel kein Recht zur Bearbeitung.
  • Der Erwerb eines Werkstücks beinhaltet im Zweifel keine Werknutzungsrechte.

Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und verkaufst ein Gemälde. Der/die Käufer:in wird Eigentümer:in des Werkstücks. Wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, dann erwirbt der/die Käufer:in mit dem Kauf des Werkstücks nicht auch Verwertungsrechte. Die wirtschaftliche Verwertung deines Urheberrechts an dem Kunstwerk – zB Vervielfältigung, öffentliche Zurverfügungstellung, Bearbeitung – bleiben dir vorbehalten.  

Im österreichischen Urheberrecht gilt Formfreiheit und (bis auf wenige Ausnahmen) Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Verträge können beliebig ausgestaltet werden und sowohl mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend (konkludent – also durch schlüssige Handlungen) geschlossen werden.

Beispiel: Wenn du als Fotograf:in für ein Fotoshooting gebucht wirst, damit dein:e Auftrageber:in die Fotos in einem Katalog verwenden kann, gelten die Nutzungsrechte für die Nutzung der Fotos in diesem Katalog als konkludent eingeräumt – auch wenn ihr das nicht ausdrücklich vereinbart habt.

In den folgenden Abschnitten erhältst du Informationen zu der Einräumung von Werknutzungsrechten und die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen. 

In § 37b des Urheberrechtsgesetzes findet sich eine Regelung zur angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung von Urheber:innen. Diese Regelung gilt auch für ausübende Künstler:innen (§ 68 Abs 4 Urheberrechtsgesetz).

Diese soll garantieren, dass künstlerisch Tätige eine faire und angemessene Entlohnung erhalten, wenn andere ihre Kunstwerke oder Darbietungen nutzen. 

Eine pauschale Vergütung ist zulässig, wenn diese den Umfang der Rechtenutzung ausreichend berücksichtigt. Außerdem ist eine Vergütung nur dann angemessen, wenn sie üblichen und redlichen (fairen) Marktbedingungen entspricht. 

Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und ein TV-Sender möchte eine Dokumentation über deinen Werdegang und deine Kunst machen. Dazu will er einige Fotos deiner Kunstwerke in der Dokumentation zeigen. Der TV-Sender möchte dir für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung deiner Werke eine pauschale Vergütung leisten. Das ist zulässig. Die Höhe des Entgelts muss sich an jener Entlohnung orientieren, die üblicherweise anderen Künstler:innen für denselben Nutzungsumfang gewährt wird.

Beispiel: Du bist Schauspieler:in. In deinem Dienstvertrag steht, dass du zustimmst, dass du alle deine Rechte an deinen zukünftigen Darbietungen auf deine:n Arbeitgeber:in überträgst. Diese Regelung ist zulässig, aber nur wenn deine Rechteeinräumung gerecht entlohnt wird, beispielsweise durch eine kollektivvertragsrechtliche Überbezahlung. 

Wenn Rechteinhaber:innen einer Berufsgruppe angehören, für die ein Kollektivertrag besteht, dann gilt die darin festgelegte Vergütung als angemessen. Außerdem können Verwertungsgesellschaften Vergütungsregelungen erlassen.

Info: Besuche für den Begriff des Kollektivertrages das Kapitel Arbeitsrecht. 

Außerdem hat der Österreichische Kulturrat Fair-Pay-Richtlinien für die faire Entlohnung für in Kunst und Kultur Tätige erstellt. Besuche für detaillierte Informationen die Website des Österreichischen Kulturrats. 

Im Urheberrecht gibt es – wie in vielen anderen Bereichen des Rechts – die Grenze der „Sittenwidrigkeit“. Das bedeutet, dass Verträge, bei denen ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ungültig sind („Knebelverträge”). Hast du einen Vertrag geschlossen, in dem jemand deine Werke oder deine künstlerische Darbietung gegen ein besonders niedriges, unfaires Entgelt verwenden kann, könnte der Vertrag als ungültig aufgehoben werden.