
“Ich bin Student:in aus Serbien (EU-Drittstaat) in Österreich und möchte nach dem Studium in Österreich arbeiten.”
Visa & Aufenthalt
Möchtest du dich mehr als 6 Monate in Österreich aufhalten und arbeiten, reicht ein Visum nicht mehr aus. Du brauchst einen Aufenthaltstitel. Je nachdem wie lange du bleiben möchtest und welche Beschäftigung du ausüben willst, brauchst du einen anderen Aufenthaltstitel.
Es gibt drei Kategorien von Aufenthaltstiteln:
- Aufenthaltsbewilligungen
- Rot-Weiß-Rot-Karten (das ist eine Art Niederlassungsbewilligung) bzw. Blaue Karten
- Niederlassungsbewilligungen
In den folgenden Unterkapiteln erfährst du
- die allgemeinen Voraussetzungen, die für alle Aufenthaltstitel gelten;
- welche Aufenthaltstitel für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen relevant sind;
- die spezifischen Voraussetzungen, die du für den jeweiligen Aufenthaltstitel erfüllen musst.
Für alle Aufenthaltstitel musst du zunächst dieselben Voraussetzungen erfüllen:
- Du brauchst einen gesicherten Lebensunterhalt. Das bedeutet, dass deine finanziellen Mittel ausreichen müssen, um deinen Lebensstil zu finanzieren.
- Du hast eine Unterkunft.
- Du bist krankenversichert.
- Es darf kein Erteilungshindernis vorliegen.
Bei der Beantragung deines Aufenthaltstitels musst du folgende Dokumente vorlegen:
- Ausgefüllter Antrag
- Gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde bzw. entsprechende Urkunde
- Bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
- Aktuelles Foto (nicht älter als 6 Monate; Format: 45x35mm)
- Wenn vorhanden: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt
- (meist) Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (zB Mietvertrag)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz
Arbeitsrecht
Personen, die aus Ländern außerhalb des EWR kommen, nennt man auch Drittstaatsangehörige.
Info: Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR und ist daher streng genommen ein Drittstaat. Schweizer:innen sind jedoch durch internationale Verträge EU-Bürger:innen weitgehend gleichgestellt, sodass die Schweiz im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Drittstaat gilt.
Für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen aus Drittstaaten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt anders geregelt als für EU/EWR-Bürger:innen. Sobald sie sich jedoch rechtmäßig in Österreich aufhalten und über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen, haben sie dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen.
Als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in mit Nationalität eines Drittstaates brauchst du
- eine Erlaubnis, um dich in Österreich aufhalten zu dürfen (Visum oder Aufenthaltstitel -je nach Aufenthaltsdauer). Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt. Der Aufenthalt und die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt.
-
eine Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG; oder einen Aufenthaltstitel mit freiem Arbeitsmarktzugang) wenn du im Rahmen eines
- unselbständigen Arbeitsverhältnisses (zB Dienstvertrag als Arbeiter:in oder Angestellte:r),
- eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (zB sog. freier Dienstvertrag), sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften ausgeübt wird, oder
- eines Ausbildungsverhältnisses (zB Praktika oder Volontariat. Achtung! Solange kein Entgeltanspruch besteht, ist keine Bewilligung erforderlich),
tätig wirst. Der Antrag auf Bewilligung ist seitens deiner/deines zukünftigen Arbeitgeber:in beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen. Die Bewilligung wird auf höchstens ein Jahr ausgestellt und gilt für das ganze Bundesgebiet (bei Änderung des Arbeitsplatzes ist ein neuer Antrag notwendig.)
Es gibt dazu Ausnahmen, wie zB wenn du nur für einen eintägigen künstlerischen Auftritt in Österreich angestellt bist. Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt.
- wenn du selbstständig arbeiten möchtest, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. (Achtung! Auch bei selbstständiger Tätigkeit sind die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten)
- „Neue Selbstständige“, die steuerrechtliche Einkünfte erzielen aber kein Gewerbe ausüben, sind einkommenssteuerpflichtig. Du musst dich beim österreichischen Finanzamt registrieren, um eine Steuernummer zu erhalten und dich beim Online-Portal des Finanzamts "Finanzonline" anmelden.
- Wenn du ein Gewerbe ausüben willst, brauchst du außerdem einen Gewerbeschein. Details dazu siehst du im Abschnitt „Brauche ich einen Gewerbeschein?“.
Bestimmte Angehörige von Österreicher:innen, EU/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen sind aus dem Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen daher:
- aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatte/eingetragene Partner:innen und
- aufenthaltsberechtigte Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen darüber hinaus Unterhalt gewährt wird.
Diese Personengruppen können daher ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich arbeiten. Auf Antrag ist ihnen seitens des AMS eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen.
Besondere Regelugen für Künstler:innen
Für Künstler:innen aus dem Ausland ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ vorgesehen, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Unselbstständige Beschäftigung: Als drittstaatsangehörige/r Künstler:in musst du den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung deiner/deines zukünftigen Arbeitgebers/in, einbringen. Der Erstantrag ist vor Einreise entweder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat) oder durch den/die Arbeitgeber:in im Inland einzubringen, der an das AMS weitergeleitet wird. Dabei kann gleichzeitig auch die Antragstellung für etwaige Familienangehörige vorgenommen werden.
- Selbstständige Beschäftigung: Für eine Niederlassungsbewilligung als selbstständige:r Künstler:in muss deine ausgeübte Tätigkeit überwiegend aus künstlerischer Gestaltung bestehen und du musst deinen Unterhalt durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreiten können, sowie die der Tätigkeit zugrunde liegenden Verträge, deine künstlerischen Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit nachweisen können.
Besonderheiten
- Künstler:innen benötigen bei einer bis zu acht Wochen andauernden Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion (zB Konzert, Theateraufführung) keine Beschäftigungsbewilligung. Dabei sind mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen ohne Bewilligung möglich.
Der freie Dienstvertrag ist nicht in einem Gesetz definiert, allerdings ist er praktisch als Mischform zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag einzuordnen. Der Unterschied zu Dienstnehmer:innen besteht darin, dass du als freie:r Dienstnehmer:in deine Arbeit persönlich unabhängig erbringst.
Im Unterschied zum Werkvertrag bist du nicht zur Erbringung eines bestimmten einmaligen Erfolges verpflichtet, sondern zur sorgfältigen auf Dauer angelegten Arbeitsleistung.
Darüber hinaus kannst du den Ablauf der Arbeit aber – anders als beim Dienstvertrag - weisungsungebunden und selbständig regeln. Merkmale der Dienstleistung ohne persönlicher Abhängigkeit sind:
- Unabhängigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit
- keine Kontrollbefugnisse der Arbeitgeber:innen
- Nur lose Eingliederung in den Betrieb
- Du kannst dich vertreten lassen
- Du kannst Arbeiten ablehnen
Beispiel: Du bist Lektor:in oder Dramaturg:in und kannst ohne Einhaltung von festen Arbeitszeiten oder Arbeitsort im Vorhinein ein umschriebene Leistungen erbringen, die durch jeweiligen Auftrag abgerufen werden.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Beim Abschluss eines freien Dienstvertrags gilt Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Vertragsbedingungen und Sonderleistungen frei ausverhandelt werden können.
Achtung: Es gibt für freie Dienstverträge keine Kollektiverträge und auch Betriebsvereinbarungen kommen nicht zur Anwendung.
Als freie:r Dienstnehmer:in hast du keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Du hast daher keinen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kollektivvertraglichen Lohn oder Sonderzahlungen. Diese Leistungen können aber vertraglich vereinbart werde.
- Erhältst du keinen schriftlichen (freien) Dienstvertrag und beträgt die Tätigkeit mehr als einen Monat ist dein:e Arbeitgeber:in dazu verpflichtet dir mit Beginn der Tätigkeit einen Dienstzettel auszuhändigen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis enthält.
- Dein:e Arbeitgeber:in hat einen monatlichen Betrag für dich in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen („Abfertigung neu“). Diese angesparten Beträge werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Dabei ist gleichgültig, durch wen und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wird.
- Für Schwangere und Mütter gelten die Beschäftigungsverbote Mutterschutzgesetz (MSchG).
Sofern du und dein:e Arbeitgeber:in keine Vereinbarung zu den Kündigungsfristen getroffen habt, kommen die Kündigungsbestimmungen für Angestellte zur Anwendung:
- Seitens des/der Arbeitgeber:in kann das Vertragsverhältnis (wenn nicht eine für den/die freie Dienstnehmer:in günstigeren Vereinbarung getroffen wurde) zum Quartal gekündigt werden. Eine Kündigung zum 15. des Monats oder zum Monatsletzten kann vereinbart werden.
- Die durch den/die Arbeitgeber:in einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer des freien Dienstverhältnisses. Im 1. und 2. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen, ab dem 3. Dienstjahr zwei Monate, ab dem 6. Dienstjahr drei Monate, ab dem 16. Dienstjahr vier Monate und ab dem 26. Dienstjahr fünf Monate. Diese Fristen muss der/die Arbeitgeber:in einhalten.
- Als freie:r Dienstnehmer:in kannst du das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats kündigen.
- Liegt ein wichtiger Grund vor, kannst du deinen freien Dienstvertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist auflösen.
Achtung: Freie Dienstnehmer:innen sind wie unselbstständige Dienstnehmer:innen in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dies gilt jedoch nicht für freie Dientsnehmer:innen, die im Wesentlichen mit eigenen Betriebsmittel arbeiten (dies trifft auf viele Künstler:innen zu) und demnach als „Neue Selbstständige“ versichert sind. Eine Ausnahme besteht außerdem für Künster_innen iSd Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes. Siehe dazu das Kapitel Sozialversicherung.
Ein Arbeitsvertrag (ein anderes Wort dafür: Dienstvertrag) kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.
Als Arbeitnehmer:in schuldest du deinem/deiner Arbeitgeber:in nur deine sorgfältige Arbeitsleistung. Einen bestimmten Erfolg, wie beim Werkvertrag, musst du nicht erbringen.
Um zu wissen, ob du als unselbstständige:r Dienstnehmer:in arbeitest, musst du prüfen, ob du in persönlicher Abhängigkeit arbeitest. Das bedeutet, dass nicht du, sondern dein:e Arbeitgeber:in über Arbeitsort, Arbeitszeit und dein arbeitsbezogenes Verhalten entscheidet. Folgende Merkmale sind dabei entscheidend:
- Du bist in die betriebliche Organisation und dort herrschende Hierarchie deines/deiner Arbeitsgeber:in eingegliedert
- Dein:e Arbeitgeber:in kann dir Anweisungen erteilen; du musst sie befolgen (Weisungsgebundenheit)
- Du bist zur persönlichen Tätigkeit verpflichtet und kannst dich nicht selbstständig vertreten lassen (persönliche Leistungspflicht)
- Dein:e Arbeitgeber:in kann kontrollieren, ob und in welcher Form du deine Arbeit ausführst (Kontrollunterworfenheit)
- Du hast als Arbeitnehmer:in disziplinäre Verantwortung
Die Merkmale können verschieden stark ausgeprägt sein. Es handelt sich um ein bewegliches System. Wichtig ist, ob in der Gesamtbetrachtung die persönliche Abhängigkeit überwiegt.
Somit kann bei einem Dienstverhältnis zum Beispiel freie Zeiteinteilung oder das Arbeiten von Zuhause vereinbart werden. Wenn Arbeitnehmer:innen sich aber generell vertreten lassen können und diese Möglichkeit auch in Anspruch nehmen, handelt es sich jedenfalls nicht um ein Dienstverhältnis, weil die persönliche Abhängigkeit zur Gänze fehlt.
Wenn Künstler:innen, wie Sänger:innen, Musiker:innen oder Schauspieler:innen
- nach festgelegten Proben- und Spielplänen tätig werden;
- sich für eine Spielsaison verpflichten;
- an Weisungen der Regisseur:innen oder der Dirigent:innen in Bezug auf die Anzahl der Proben, die Probenzeit, sowie
- an die Art der Arbeitsleistung gebunden sind,
handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag.
Aus diesen Gründen sind Orchester-, Chor- sowie Ballettensemblemitglieder, die regelmäßig an derselben Spielstätte arbeiten, grundsätzlich als echte Dienstnehmer:innen zu qualifizieren. Auch Musiker:innen, die für einen Zeitraum von drei Monaten in einem Ferienclub mehrmals pro Woche für die Abendgestaltung mit teils vorgegebenem Repertoire zuständig sind, sind als echte Dienstnehmer:innen zu qualifizieren.
Beispiel: Du arbeitest als Schauspieler:in in einem Theater. Du musst von Februar bis Juni zu bestimmten Zeiten zu Proben und Aufführungen erscheinen und dich an inhaltliche Anweisungen der Regisseurin halten. Du bist unselbstständige Dienstnehmer:in auf Arbeitsvertragsbasis und daher unselbstständig berufstätig.
Beispiel: Du bist Autor:in und wirst im Künstlerhaus am 28.02. für eine Lesung aus deinem Roman engagiert. Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Lesung bist du frei (welche Passagen du liest und wie du diese vorträgst). Obwohl Ort und Zeit genau definiert sind, findet keine Eingliederung in den Betrieb statt. Dein:e Auftraggeber:in kann dir höchstens sachliche, aber keine inhaltlichen Weisungen erteilen. Es liegt kein Arbeitsvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Du bist daher selbstständig berufstätig.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Künstler:innen und in der Kultur tätige Personen in unselbstständigen Arbeitsverhältnissen unterliegen grundsätzlich den arbeitsrechtlichen Gesetzen.
Für bestimmte Branchen gibt es spezielle arbeitsrechtliche Gesetze. Zum Beispiel gelten für Personen, die in Theatern arbeiten, spezielle Arbeitszeitregelungen. Diese sind im Theaterarbeitsgesetz (TAG) geregelt. Hierzu hat die Interessengemeinschaft (IG) Freie Theaterarbeit im Jahre 2015 eine Infobroschüre veröffentlicht.
Wenn für die Branche, in der Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen arbeiten, ein Kollektivvertrag besteht, dann sind die dort festgelegten Mindeststandards einzuhalten.
- In Österreich gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Stattdessen verhandeln die Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen der jeweiligen Branche (Gewerkschaften) mit der Interessenvertretung der Arbeitgeber:innen. In diesen Verhandlungen einigen sie sich auf einen Kollektivertrag für eine jeweilige Branche. Darin werden Mindeststandards – und auch ein Mindestlohntarif – für die Branche festgelegt: unabhängig der Staatsbürger:innenschaft oder einer etwaigen Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist, hängt daher nicht alleine von der Tätigkeit, sondern der Branchenzugehörigkeit und damit der Gewerbeberechtigung der Arbeitgeber:innen ab.
- Für viele (kleinere) Organisationen (zB Kulturvereine) sind jedoch keine Kollektivverträge anwendbar. Für sie bestehen deswegen keine Mindeststandards. Aus diesem Grund wurde in den letzten Jahren großes Augenmerk auf die Entwicklung von eigenen Fair-Pay-Systemen für den Kulturbereich gelegt. Für die Anstellung in unterschiedlichen Kunstgattungen wurden Richtlinien erarbeitet, wie Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen fair entlohnt werden sollen. Besuche für detaillierte Informationen die Webseite des österreichischen Kulturrates oder der Interessensgemeinschaft für Kultur.
- Der/die Arbeitgeber:in muss den im Betrieb geltenden Kollektivvertrag auflegen. Unter diesem Link findest du alle relevanten Kollektivverträge für künstlerisches Arbeiten in Österreich. Im Folgenden eine Übersicht der wichtigsten Kollektiverträge für Künstler:innen:
Zusätzlich können Mindeststandards auch in Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen dem Betrieb, in dem du arbeitest, und dem dortigen Betriebsrat. Dieser seitens der Arbeitnehmer:innen gewählt und vertritt ihre betrieblichen Interessen gegenüber den Arbeitgeber:innen.
Wie deine arbeitsrechtlichen Ansprüche im Detail geregelt sind, hängt somit davon ab, ob auf dein Arbeitsverhältnis spezielle Arbeitsgesetze anwendbar sind, ob für deine Branche ein Kollektivertrag existiert und ob dein Betrieb eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat. Typischerweise hast du Anspruch auf folgende Leistungen:
- Mindestentgelt
- Überstundenzuschläge
- Sonderzahlungen
- Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
- Feiertagsentgelt
- Urlaub und Urlaubsentgelt
Selbstständiges Arbeiten kommt für die Arbeit in jeder Kunstgattung in Betracht. Besonders bildende Künstler:innen arbeiten selbstständig, weil diese in der Regel gegen Entgelt Kunstwerke erschaffen oder fertige Bilder zum Verkauf anbieten. Aber auch Bühnen- und Kostümbildner:innen, Kabarettist:innen und Buchautor:innen arbeiten meist selbstständig. Auch Schriftsteller:innen, die Lesungen anbieten, oder Musiker:innen, die regelmäßig in verschiedenen Konzerthallen auftreten, sind selbstständig tätig.
Arbeitest du als Künstler:in selbstständig, schließt du mit deinen Auftraggeber:innen Werkverträge ab. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn du dich gegen Entgelt verpflichtest, ein bestimmtes Werk herzustellen. Es kommt nur auf das vereinbarte Ergebnis an. Wie du dieses Ergebnis erreichst, ist – anders als bei Dienstverträgen – allein deine Entscheidung.
Schließt du einen Werkvertrag ab, bist du Unternehmer:in und daher persönlich unabhängig. Merkmale des Werkvertrages und der selbstständigen Tätigkeit sind:
- Du hast eine eigene unternehmerische Infrastruktur und eigene Betriebsmittel ( zB du hast je nach Kunstgattung eine Website, ein Atelier, einen Probenraum, ein Aufnahmestudio, eigene Instrumente, eigenes Equipment);
- Du hast regelmäßig wechselnde Auftraggeber:innen;
- Du wirst in keinen Betrieb eingegliedert;
- Du schuldest einen bestimmten Erfolg;
- Du hast (künstlerische) Gestaltungsfreiheit; du entscheidest selbstständig, wie du diesen Erfolg erbringst;
- Du darfst Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer:innen beiziehen;
- Du leistest dafür Gewähr, dass dein Werk keine Mängel aufweist;
- Wenn dein Werk misslingt, trägst du die Verantwortung dafür.
Beispiel: Du spielst in einer Band und ein:e Veranstalter:in engagiert euch für ein Konzert. Zwar werden Ort und Zeit vorgegeben bzw. ausverhandelt, es besteht jedoch keine Eingliederung in den Betrieb. Inhaltlich kannst du mit deiner Band das Programm selbst gestalten und eventuell einen Substituten engagieren. Du und deine Bandmitglieder handelt selbstständig, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Es handelt sich um einen Werkvertrag.
Sozialversicherung
Das österreichische Sozialversicherungssystem unterscheidet Versicherungsschutz nach vier unterschiedlichen Kategorien. Je nachdem ob und wie du versichert bist, hast du Versicherungsschutz in folgenden Kategorien:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Wenn du dich rechtmäßig in Österreich aufhältst und arbeitest, bist du unabhängig von deiner Nationalität sozialversichert, wenn du eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitest. Da du verpflichtend versichert bist, spricht man auch von Pflichtversicherung. Alle Versicherten müssen Versicherungsbeiträge zahlen, um Versicherungsschutz zu erlangen.
Je nachdem ob du unselbstständig oder selbstständig arbeitest, bist du nach anderen gesetzlichen Regelungen versichert. Das heißt: Du kannst deine Versicherung nicht frei wählen, sondern die Art deiner Tätigkeit bestimmt dein Versicherungsverhältnis:
- Angestellte, die für private Arbeitgeber:innen arbeiten, sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert. Folgende drei Sozialversicherungsträger sind für sie zuständig: in der Krankenversicherung die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), in der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherung (AUVA), in der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
- Angestellte, die für den österreichischen Staat arbeiten, sind nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) versichert. Ihr Sozialversicherungsträger im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung ist die Versicherung öffentlich Bediensteter, Eisenbahner und Bergbau (BVAEB). Im Bereich der Pensionsversicherung ist es die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
- Selbstständig Erwerbstätige sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert. Ihr Sozialversicherungsträger ist die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS).
Info: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig.
Wenn du unterschiedliche Arten der Berufstätigkeit ausübst, bist du auch gleichzeitig bei unterschiedlichen Versicherungsträgern versichert (Mehrfachversicherung). Siehe dazu weiter unten.
Um pflichtversichert zu sein, musst du ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen. Dieses Mindesteinkommen wird jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025
- 551,10 Euro/monatlich für Unselbstständige;
- 6.613,20 Euro/jährlich für Selbstständige.
Ist dein Einkommen zu gering, bist du nicht pflichtversichert. Du kannst dich aber freiwillig selbstversichern.
Info: Bist du selbst nicht pflichtversichert, aber ist eine:r deiner Angehörigen in Österreich pflichtversichert, kannst du dich bei ihm oder ihr mitversichern lassen. Das ist beispielsweise bei Ehepartner:innen und Kindern üblich.
Damit Drittstaatsangehörige in Österreich versichert sein können, müssen sie sich zunächst rechtmäßig in Österreich aufhalten. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, erfährst du im Kapitel Visa & Aufenthalt.
Sobald sich Drittstaatsangehörige rechtmäßig in Österreich aufhalten, sind sie unter denselben Voraussetzungen wie Österreicher:innen sozialversichert.
Achtung: Beachte, dass deine in Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich nur anerkannt werden, wenn ein gegenseitiges Abkommen zur Anerkennung von Versicherungszeiten in Drittstaaten besteht. Siehe dazu das entsprechende Kapitel.
Anders als Österreicher:innen dürfen Drittstaatsangehörige bestimmte Versicherungsleistungen erst nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Österreich beziehen:
- Wenn du in Österreich eine Pension beziehen möchtest, musst du mehr als ein Jahr in Österreich pensionsversichert gewesen sein. Erfüllst du diese Mindestaufenthaltsdauer kannst du zu denselben Bedingungen wie Einheimische Leistungen aus der Pensionsversicherung in Anspruch nehmen. Siehe dazu das Kapitel Pension.
- Wenn du die Mindestsicherung – das ist eine staatliche, finanzielle Unterstützung in sozialen Notlagen – beziehen möchtest, musst du dich mindestens durchgehend fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Siehe dazu das Kapitel Soziale Notlagen.
Steuerrecht
In Österreich gibt es viele unterschiedliche Arten von Steuern. In den folgenden Kapiteln werden jene Arten von Steuern vorgestellt, mit denen berufstätige und in Österreich steuerpflichtige Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen am häufigsten in Kontakt kommen:
- Die Besteuerung des Einkommens
- Unselbstständige Einkünfte von natürlichen Personen (Menschen) werden mittels Lohnsteuer besteuert.
- Selbstständige Einkünfte von natürlichen Personen (Menschen) werden mittels Einkommensteuer besteuert.
- Selbstständige Einkünfte von juristischen Personen (das sind Gesellschaften wie etwa Vereine) werden mittels Körperschaftsteuer besteuert.
- Die Besteuerung von Waren und Leistungen
- Beim Kauf von Waren und Dienstleistungen, zahlt man in der Regel Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
- Selbstständig Erwerbstätige sind unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer zu verrechnen und diese an das Finanzamt zu überweisen.
- Unselbstständig Erwerbstätige müssen sich mit der Umsatzsteuer nicht auseinandersetzen.
Wenn du in Österreich unselbstständig arbeitest – also mit einem Dienstvertrag angestellt bist – bist du entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig.
Info: In Österreich spielt die Nationalität für die Steuerpflicht keine Rolle.
Du bist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du deinen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich, wenn du dich hier nicht nur vorübergehend (z.B. für Urlaub oder Geschäftsreise), sondern längerfrist aufhältst. Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten/183 Tagen im Jahr wird jedenfalls von einem gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgegangen. Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, brauchen daher einen zumindest sechsmonatigen Arbeitsvertrag oder zumindest eine sechsmonatige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, um ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründen zu können. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt in diesen Fällen rückwirkend ein, das heißt alle mit Beginn des Aufenthalts erzielten Einkünfte unterliegen in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht.
Info: Besuche das Kapitel Visa & Aufenthalt, um zu erfahren, unter welchen Voraussetzungen du eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötigst.
Du bist beschränkt steuerpflichtig, wenn du in Österreich unselbstständig arbeitest oder andere nichtselbstständige Einkünfte wie eine Pension beziehst, aber keinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast.
Wenn du beschränkt steuerpflichtig bist, kann Österreich unter bestimmten Voraussetzungen deine in Österreich bezogenen, unselbstständigen Einkünfte besteuern. Siehe dazu das Kapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern.
Info: Wenn du als Künstler:in unselbstständig und länderübergreifend arbeitest, werden deine Einkünfte nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in jenem Staat besteuert, in dem du die Tätigkeit ausgeübt hast. Dies gilt auch, wenn deine Gage dir nicht direkt ausbezahlt wird, sondern etwa an eine Künstleragentur überwiesen wird.
Siehe für die konkrete Berechnung und Höhe der zu zahlenden Steuern für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen das Unterkapitel zur Besteuerung des Einkommens von unselbstständig Erwerbstätigen.
Wenn du in Österreich selbstständig erwerbstätig bist, bist du entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig.
Info: In Österreich spielt die Nationalität für die Steuerpflicht keine Rolle.
Du bist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du deinen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich, wenn du dich dort mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhältst.
Wenn du unbeschränkt steuerpflichtig bist, hat Österreich grundsätzlich das Recht, dein gesamtes, weltweites Einkommen zu versteuern. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe musst du eine Einkommenssteuerklärung machen. Das Finanzamt stellt auf Basis dieser Erklärung fest, wie hoch der Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit in dem jeweiligen Steuerjahr war und besteuert diesen Gewinn. Siehe dazu das Unterkapitel zur Einkommenssteuer.
Du bist beschränkt steuerpflichtig, wenn du in Österreich selbstständig arbeitest, aber dort keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wenn du beschränkt steuerpflichtig bist, darf Österreich unter gewissen Voraussetzungen deine selbstständigen, in Österreich bezogenen Einkünfte besteuern. Siehe dazu weiter unten das Unterkapitel Ausländer-Abzugssteuer.
Achtung: Wenn du länderübergreifend tätig bist, muss du prüfen, ob Österreich und das Land, in dem du steuerlich ansässig bist, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben. In diesem wird geregelt, welches Land das Recht hat, bestimmte Einkünfte zu besteuern. Siehe dazu das Unterkapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern.
Vertragsrecht
Das Zivilrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen. Das Vertragsrecht ist Teil des Zivilrechts. Durch den Abschluss von Verträgen gestaltest du dein tägliches Leben und deine Berufstätigkeit (zB durch den Abschluss von Kaufverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen,…).
In Österreich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Verträge zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden können. Allerdings gibt es vereinzelt zwingende gesetzliche Regelungen, die bestimmte Inhalte verbieten (zB aufgrund von Gesetz- oder Sittenwidrigkeit, arbeitsrechtliche Regelungen oder zwingende Vorschriften im Urheberrecht).
Beispiel: In den meisten Branchen gelten Kollektivverträge. Diese schreiben bestimmte Mindeststandards bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen vor, die nicht unterschritten werden dürfen. Wenn du in dieser Branche arbeitest oder selbst Arbeitnehmer:innen anstellst, müssen die Arbeitsverträge diese Mindeststandards erfüllen (zB Mindestlohn bzw -entgelt oder Höchstarbeitszeit). Siehe dazu das Kapitel Arbeitsrecht.
Beispiel: Nach dem österreichischen Urheberrecht sind Verträge, nach denen du dein gesamtes Urheberrecht an einem Kunstwerk gänzlich auf eine andere Person überträgst, ungültig. Urheber:in kannst nur du sein. Du kannst anderen Personen aber die wirtschaftliche Verwertung deines Kunstwerks erlauben. Siehe dazu das Kapitel Urheberrecht.
Ein Vertrag kann sich auch aus Elementen verschiedener gesetzlich geregelter Verträge zusammensetzen. Man spricht von gemischten Verträgen. In diesem Fall gilt für jeden Teil des Vertrages regelmäßig das jeweils passende Vertragsrecht. Demnach kann ein gemischter Vertrag mehreren Vertragstypen unterliegen.
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Vertrag sich so weit vom Gesetz entfernt, dass eine ganz neue Art von Rechtsverhältnis entsteht, sind nur die allgemeinen Vorschriften über Verträge anwendbar. Es liegt ein atypischer Vertrag vor.
Die meisten Verträge kommen formfrei zustande. Das heißt, dass die Verträge schriftlich, mündlich oder konkludent (schlüssig, stillschweigend) zustande kommen. Wir empfehlen dir aus Beweisgründen aber immer die Schriftform. Bitte stelle sicher, dass du immer alles dokumentiert hast und die Verträge, die du abschließt, auch hast.
Beispiel: Wenn du im Supermarkt eine Ware auf ein Förderband legst, signalisierst du, dass du das Produkt kaufen möchtest; du musst dem/der Kassierer:in deine Kaufabsicht nicht zusätzlich mündlich ausdrücken. Der/die Mitarbeiter:in verrechnet das Produkt, du bezahlst und erhältst dafür einen Zahlungsbeleg. Obwohl du und der/die Mitarbeiter:in weder schriftlich noch mündlich zum Kauf kommuniziert habt, ist allen Beteiligten klar, dass ein Kauf zustande gekommen ist. Bei Einkäufen in Geschäften kommen Kaufverträge daher konkludent (schlüssig, stillschweigend) zustande. In der Regel wird hier kein schriftlicher Vertrag erstellt, sondern nur ein Zahlungsbeleg ausgestellt.
In bestimmten Fällen muss der Vertrag zum Schutz (einer) der Vertragspartei(en) in einer bestimmten Form abschlossen werden (zB schriftlich vor einem Notar).
Beispiel: Du erstellst eine Stiftung zur Förderung deiner Kunst und überträgst dieser Stiftung das Eigentum aller deiner Kunstwerke. Diese Stiftungserklärung ist von einem/einer Notar:in zu beurkunden.
Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen sind daher in ihrer Berufstätigkeit mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert.
Künstler:innen haben verschiedene Möglichkeiten, Geld zu verdienen. Häufig werden sie für ihre künstlerischen Leistungen an sich entlohnt, etwa für Konzertauftritte, für die Anstellung als Schauspieler:innen, für Lesungen oder durch den Verkauf ihrer Kunstwerke. Sie können auch ihre bereits erbrachten künstlerischen Werke wirtschaftlich verwerten, indem sie anderen die urheberrechtliche Verwertung der Werke gegen Zahlung eines Entgelts erlauben (siehe dazu das Kapitel Urheberrecht). Zudem beauftragen Künstler:innen auch externe Partner:innen wie Künstler:innenagenturen oder Künstler:innenvermittlungen, um sie in ihrer Berufstätigkeit zu unterstützen.
Auch Kulturarbeiter:innen sind mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert, etwa wenn sie in einem Verlag arbeiten und mit Künstler:innen Lizenzverträge abschließen, wenn sie Ausstellungen organisieren oder in einer Kulturinstitution angestellt sind.
Wie du bereits im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und Unterkapitel um anwendbaren Recht erfahren hast, ist das Vertragsrecht von Land zu Land unterschiedlich. Unabhängig von anwendbaren Recht gibt es bestimmte Vertragsarten, die du in den meisten Rechtsordnungen findest. Im Folgenden erhältst du einen Überblick über relevante Vertragsarten im Kunst- und Kulturbereich und typische Punkte, die in diesen Verträgen geregelt werden.
Achtung: Wenn du einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließt, solltest du zusätzlich die Informationen im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und im Unterkapitel zum anwendbaren Recht beachten.
In den meisten Rechtsordnungen finden man typische Vertragsarten, die für die Berufstätigkeit im Kunst- und Kulturbereich wichtig sind. In den folgenden Abschnitten erhältst du einen Überblick, um welche Verträge es sich handelt und welche Punkte in diesen Verträgen geregelt werden sollten:
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Kunstwerksvertrag (Kaufvertrag über ein Kunstwerk)
Achtung: Beachte, dass die konkrete Ausgestaltung der Vertragstypen von der Rechtsordnung, die auf den Vertrag anwendbar ist, abhängt. Wenn du einen Vertrag schließt, solltest du daher immer die gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Recht etwa zum Mindestinhalt eines Vertrags, Leistungsstörungen, Haftung und Vergütung prüfen. Besuche das Kapitel zum österreichischen Vertragsrecht, um mehr über die österreichischen Regelungen zu erfahren.
Urheberrecht
Ist dein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt, so kommen dir als Urheber:in zwei unterschiedliche Arten von Schutzrechten zu:
- Urheberpersönlichkeitsrechte – diese schützen die geistigen Interessen von dir als Urheber:in an deinem Kunstwerk.
- Verwertungsrechte – diese schützen deine wirtschaftlichen Interessen und ermöglichen dir die Verwertung deiner Kunst, auch weil du als Urheber:in andere von der Nutzung deiner Werke ausschließen kannst. Verwertungsrechte werden auch Ausschließlichkeitsrechte oder Nutzungsrechte genannt.
- Neben den Verwertungsrechten gibt es auch Vergütungsansprüche – diese garantieren, dass du in bestimmten Fällen eine finanzielle Beteiligung bekommst, wenn die Nutzung nicht verboten werden kann.
Wenn dein Kunstwerk nicht urheberrechtlich geschützt ist – etwa, weil es nicht die Kriterien der Definition nach § 1 UrhG erfüllt – ist es unter Umständen leistungsschutzrechtlich geschützt. Leistungsschutzrechte schützen künstlerische Produktionen, denen kein urheberrechtlicher Schutz zukommt (zB einem Alltagsfoto, die künstlerische Darbietung von Sänger:innen). Einige – aber nicht alle – Rechte, die Urheber:innen zustehen, stehen auch Leistungsschutzberechtigten zu. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.
In den folgenden Kapiteln erhältst du Informationen zu folgenden Themenbereichen:
- Urheberpersönlichkeitsrechte
- Persönlichkeitsrechte
- Verwertungsrechte
- Vergütungsansprüche
- Leistungsschutzrechte
Wie bereits erwähnt, können Urheber:innen ihr Urheberrecht nicht vertraglich („unter Lebenden”) vollständig auf andere Personen übertragen. Dafür ist – nach österreichischem Recht – das Urheberrecht zu stark mit der Person des/der Urheber:in verbunden.
Info: In anderen Staaten, insbesondere in den USA, ist eine vollständige Übertragung des Urheberrechts sehr wohl möglich.
Zwar kannst du dein Urheberrecht nicht übertragen; mit den folgenden vertraglichen Vereinbarungen kannst du aber anderen Personen die Verwertung deiner Kunstwerke erlauben:
- Durch die Einräumung von Werknutzungsrechten;
oder
- Durch die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen.
Wichtig für Verträge im Urheberrecht sind neben der Grenze der Sittenwidrigkeit (siehe dazu das Kapitel zur fairen Entlohnung) auch die Auslegungsregeln: Durch die Auslegung ermittelt man den Inhalt und die Bedeutung des Vertrags. Man spricht auch von Interpretation. Auslegungsregeln sind wichtig, weil in Verträgen häufig nicht jedes Detail abschließend geregelt wird.
Das Gesetz und die Rechtsprechung tendieren in Österreich zu einer urheberfreundlichen Auslegung: Wenn im Vertrag keine klare Regelung getroffen wurde, geht man im Zweifel davon aus, dass die Verwertungsrechte bei den Urheber:innen bleiben. Man geht davon aus, dass die/derjenige, der Nutzungsrechte erwirbt, im Zweifel nicht mehr Rechte erwirbt, als für die Erfüllung der geplanten Werknutzung notwendig erscheint (Zweckübertragungstheorie).
Es gibt gewisse Sonderregeln bei der Auslegung im Urhebervertragsrecht. Zwei Beispiele dazu:
- Eine Werknutzungsbewilligung umfasst im Zweifel kein Recht zur Bearbeitung.
- Der Erwerb eines Werkstücks beinhaltet im Zweifel keine Werknutzungsrechte.
Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und verkaufst ein Gemälde. Der/die Käufer:in wird Eigentümer:in des Werkstücks. Wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, dann erwirbt der/die Käufer:in mit dem Kauf des Werkstücks nicht auch Verwertungsrechte. Die wirtschaftliche Verwertung deines Urheberrechts an dem Kunstwerk – zB Vervielfältigung, öffentliche Zurverfügungstellung, Bearbeitung – bleiben dir vorbehalten.
Im österreichischen Urheberrecht gilt Formfreiheit und (bis auf wenige Ausnahmen) Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Verträge können beliebig ausgestaltet werden und sowohl mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend (konkludent – also durch schlüssige Handlungen) geschlossen werden.
Beispiel: Wenn du als Fotograf:in für ein Fotoshooting gebucht wirst, damit dein:e Auftrageber:in die Fotos in einem Katalog verwenden kann, gelten die Nutzungsrechte für die Nutzung der Fotos in diesem Katalog als konkludent eingeräumt – auch wenn ihr das nicht ausdrücklich vereinbart habt.
In den folgenden Abschnitten erhältst du Informationen zu der Einräumung von Werknutzungsrechten und die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen.
In § 37b des Urheberrechtsgesetzes findet sich eine Regelung zur angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung von Urheber:innen. Diese Regelung gilt auch für ausübende Künstler:innen (§ 68 Abs 4 Urheberrechtsgesetz).
Diese soll garantieren, dass künstlerisch Tätige eine faire und angemessene Entlohnung erhalten, wenn andere ihre Kunstwerke oder Darbietungen nutzen.
Eine pauschale Vergütung ist zulässig, wenn diese den Umfang der Rechtenutzung ausreichend berücksichtigt. Außerdem ist eine Vergütung nur dann angemessen, wenn sie üblichen und redlichen (fairen) Marktbedingungen entspricht.
Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und ein TV-Sender möchte eine Dokumentation über deinen Werdegang und deine Kunst machen. Dazu will er einige Fotos deiner Kunstwerke in der Dokumentation zeigen. Der TV-Sender möchte dir für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung deiner Werke eine pauschale Vergütung leisten. Das ist zulässig. Die Höhe des Entgelts muss sich an jener Entlohnung orientieren, die üblicherweise anderen Künstler:innen für denselben Nutzungsumfang gewährt wird.
Beispiel: Du bist Schauspieler:in. In deinem Dienstvertrag steht, dass du zustimmst, dass du alle deine Rechte an deinen zukünftigen Darbietungen auf deine:n Arbeitgeber:in überträgst. Diese Regelung ist zulässig, aber nur wenn deine Rechteeinräumung gerecht entlohnt wird, beispielsweise durch eine kollektivvertragsrechtliche Überbezahlung.
Wenn Rechteinhaber:innen einer Berufsgruppe angehören, für die ein Kollektivertrag besteht, dann gilt die darin festgelegte Vergütung als angemessen. Außerdem können Verwertungsgesellschaften Vergütungsregelungen erlassen.
Info: Besuche für den Begriff des Kollektivertrages das Kapitel Arbeitsrecht.
Außerdem hat der Österreichische Kulturrat Fair-Pay-Richtlinien für die faire Entlohnung für in Kunst und Kultur Tätige erstellt. Besuche für detaillierte Informationen die Website des Österreichischen Kulturrats.
Im Urheberrecht gibt es – wie in vielen anderen Bereichen des Rechts – die Grenze der „Sittenwidrigkeit“. Das bedeutet, dass Verträge, bei denen ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ungültig sind („Knebelverträge”). Hast du einen Vertrag geschlossen, in dem jemand deine Werke oder deine künstlerische Darbietung gegen ein besonders niedriges, unfaires Entgelt verwenden kann, könnte der Vertrag als ungültig aufgehoben werden.
Nicht jedes künstlerische Projekt ist urheberrechtlich geschützt, sondern nur Kunstwerke, die der Definition des Urheberrechtsgesetzes entsprechen. Diese ist jedoch, wie du im folgenden Kapitel sehen wirst, sehr weit gefasst.
Info: Wenn die künstlerische Produktion der Definition kein Urheberrechtsschutz zukommt, kann sie leistungsschutzrechtlich geschützt sein. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.
Nach § 1 des Urheberrechtsgesetz sind Werke folgender Kunstgattungen geschützt:
- Literatur
- Tonkunst (Musik und Musikwerke)
- Werke bildender Kunst
- Filmkunst
Unter den Begriff der Literatur fallen Sprachwerke aller Art, auch Computerprogramme, Bühnenwerke (Körpersprache) und Werke der Wissenschaft und Bildung, auch in zwei- oder dreidimensionalen Darstellungen, sofern sie nicht der bildenden Kunst zuzuordnen sind.
In den Bereich der Bildenden Künste fallen nicht nur Malereien und Zeichnungen, sondern auch Werke der Baukunst (Gebäude), der angewandten Kunst (kunstgewerbliche Erzeugnisse wie Möbel, Schmuck, Grafiken) sowie Werke der Fotografie.
Werke der Tonkunst, also musikalische Werke, genießen Schutz ohne Rücksicht auf ihre Erzeugungsart (zB Instrumente, vom Computer erzeugte Klänge, menschliche Stimme). Die einzelnen Gestaltungselemente (zB Melodie, Harmonik, Rhythmus) und deren Kombination können originell und daher ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Geschützt ist nicht nur hörbare Musik selbst, sondern auch schriftlich festgehaltene Musik wie der Inhalt von Partituren.
Auch Werke der Filmkunst (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützt. Darunter fallen unter anderem vertonte Filme, Stummfilme, Videos und Computerspiele. Drehbücher sind Werke der Literatur. Die Verfilmung eines Drehbuchs ist die Umsetzung des Drehbuchs in ein Filmwerk – und gilt als eine Bearbeitung des Films (siehe dazu das Kapitel Bearbeitungsrecht).
Info: Geschützt ist nicht nur Werke als Ganzes, sondern auch Teile davon.
Damit Kunstwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu muss ein Kunstwerk
- eine eigentümliche (originelle),
- geistige Schöpfung sein,
- die objektiv als Kunst interpretierbar und
- mit den Sinnen wahrnehmbar ist.
Sinnlich wahrnehmbar bedeutet, dass bloße Ideen, die du noch nicht umgesetzt hast und daher für andere nicht erkennbar sind, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Sobald dein Werk in irgendeiner Form in Erscheinung trifft, entsteht mit diesem Schöpfungsakt dein Urheberrecht. Wie dein Kunstwerk in Erscheinung tritt, bleibt dir überlassen.
Beispiel: Du hast eine Idee für ein Gedicht – diese Idee ist noch nicht geschützt. Sobald du dein Gedicht laut vorträgst oder niederschreibst, ist es sinnlich wahrnehmbar und ab diesem „Moment der Schöpfung“ urheberrechtlich geschützt.
Im US-amerikanischen Urheberrecht müssen Kunstwerke in einer bestimmten Form materialisiert werden. Dort würde es nicht ausreichen, wenn du dein Gedicht vorträgst – du müsstest es auf einem Trägermaterial wie einem Stück Papier oder einem Tonband festhalten.
Nicht urheberrechtlich geschützt werden können Gedanken, Ideen, Methoden, Systeme, technische Lösungen, mathematische Formeln, Theorien, Lehren, Erkenntnisse, ein künstlerischer Stil oder andere Formprinzipien und ähnliches.
Das Urheberrecht ist so eng mit dir als Urheber:in verknüpft, dass du es in Österreich vertraglich nicht übertragen kannst. Du kannst dein Urheberrecht weder teilweise noch ganz verkaufen, übertragen oder abtreten. Es bleibt bis zu deinem Tod bei dir als Schöpfer:in und geht danach auf deine Erb:innen über.
Das Urheberrecht ist jedoch kein ewig geltendes Recht. Das Urheberrecht ist nur für eine bestimmte Zeit gültig und läuft nach Ablauf einer Schutzfrist ab. Ist diese abgelaufen, wird dein Werk „gemeinfrei“. Es steht daher der Allgemeinheit zur Verfügung („public domain“). Jeder kann nach Ablauf der Schutzfrist deine freigewordenen Werke nach Belieben bearbeiten und verwerten.
Die Schutzfrist wurde in der EU weitgehend harmonisiert: Für das Urheberrecht gilt eine Frist von 70 Jahren. Für den Beginn der Schutzfrist gilt folgendes:
- Die Schutzfrist beginnt in der Regel ab deinem Tod. Dein Werk wird am 1. Tag des auf deinen 70. Todestag folgenden Jahres gemeinfrei. Bei Miturheberschaften löst der Tod der letzten Miturheberin, des letzten Miturhebers die Frist aus. Diese Regelung gilt auch für verbundene Musikwerke.
oder
- Die Schutzfrist beginnt an dem Tag der Schaffung des Werkes, wenn das Werk anonym oder pseudonym ist. Grund dafür ist, dass die/der Urheber:in nicht bekannt ist und der Beginn der Schutzfrist nicht anders bestimmt werden kann. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kunstwerkes erneut zu laufen, sofern das Werk noch innerhalb der Schutzfrist veröffentlicht wurde.
Beispiel: Du hast ein Werk geschaffen und es ist bekannt, dass du die/der Urheber:in bist. Wenn du am 18. März 2047 stirbst, endet die Schutzfrist deines Werkes am 1.1.2118 und das Werk wird gemeinfrei.
Beispiel: Du hast am 18. November 2000 ein Kunstwerk geschaffen, aber es ist nicht bekannt, dass du Urheber:in bist. Etwa weil du anonym bleiben willst oder ein Pseudonym verwendest. Der Tag der Schutzfrist deines Werks beginnt mit dessen Schaffung am 18. November 2000. Die vorläufige Schutzfristdauer endet am 1. Januar 2071.
Du veröffentlichst dein Werk – nach wie vor anonym oder pseudonym – am 23. Juni 2020. Die Schutzfrist beginnt daher neu zu laufen und endet erst am 1. Januar 2091.
Die Schutzfrist für Leistungsschutzrechte beträgt 50 Jahre bzw. 70 Jahre. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.
Inhaber:in des Urheberrechts ist die Schöpferin, der Schöpfer des Werkes. Im österreichischen Urheberrecht kann das nur eine natürliche Person, also ein Mensch, sein. Juristische Personen (Gesellschaften wie GmbHs, Universitäten, Vereine, Museen) können nicht Urheber:innen sein, selbst wenn diese das Werk in Auftrag gegeben haben. Juristische Personen können aber Verwertungsrechte an der urheberrechtlich geschützten Schöpfung haben (siehe dazu das Kapitel Verwertungsrechte).
Info: Anders ist die Lage im US-amerikanischen Urheberrecht. Hier können juristische Personen ebenfalls Inhaber:innen von Urheberrechten sein. Bei Auftragswerken wird hier sogar angenommen, das Urheberrechte bei den Auftraggeber:innen entstehen, sofern diese keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung getroffen haben („work made for hire“).
Info: Personen, die zur Verwertung eines Werks berechtigt sind, nennt man auch Rechteinhaber:innen. Da Urheber:innen und Leistungsschutzberechtigte anderen Personen die Verwertung künstlerischer Produktionen erlauben können, werden diese Personen im Umfang der erlaubten Nutzung Rechteinhaber:innen.
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist gar kein Name, oder ein von dem/der Urheber:in erfundener Name angegeben. In solchen Fällen gelten die Herausgeber:innen oder Verleger:innen als Verwalter:innen des Urheberrechts.
Werke können nicht nur allein, sondern auch gemeinsam geschaffen werden:
- Wenn ein Werk nicht in Einzelteile „zerlegt“ werden kann, sondern eine untrennbare Einheit darstellt, sind alle beteiligten Künstler:innen Miturheber:innen. Es müssen sich alle Miturheber:innen einig sein, wie sie das Kunstwerk verwerten möchten. Verletzt jemand das Urheberrecht ihres gemeinsamen Werkes, kann sich aber jede:r einzelne Miturheber:in gegen die Verletzung wehren. Siehe dazu das Kapitel Wie kann ich gegen Verletzungen meines Urheberrechtes vorgehen?
- Ein verbundenes Werk ist nur „verbunden“ und daher trennbar. Jeder Teil des verbundenen Werkes bleibt ein Werk für sich allein und begründet keine Miturheberschaft an den übrigen Teilen. Nur die Verwertung des Gesamtwerkes wird durch die beteiligten Künstler:innen gemeinsam vorgenommen.
Beispiel: Du und ein:e weitere:r Musiker:in schreiben gemeinsam eine Melodie für ein Lied. Diese künstlerische Schöpfung bildet eine untrennbare Einheit; ihr seid Miturheber:innen
Beispiel: Du und ein:e weitere:r Musiker:in schreibt gemeinsam ein Lied: Eine:r von euch komponiert die Melodie, der/die andere schreibt den Text. Musik und Text sind zusammen ein verbundenes Werk, weil man die Melodie und den Text voneinander trennen kann. Ihr seid nicht Miturber:innen an dem Lied, sondern jede:r ist Urheber:in seines eigenen Teils, Text oder Musik. Wenn ihr das Lied wirtschaftlich verwerten wollt, müsst ihr das jedoch gemeinsam machen.
Führt ein Copyright-Vermerk zum urheberrechtlichen Schutz meines Kunstwerkes?
Nein, ob du einen Copyright-Vermerk anbringst, hat für die Frage, ob dein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt ist, keine Bedeutung. Dein Werk ist immer ab seiner Schöpfung automatisch geschützt.
To do: Ein Copyright-Vermerk empfiehlt sich jedoch trotzdem. Denn: dieser kann nach den Gesetzen anderer Länder Bedeutung haben. Gerade in Zeiten digitaler Vernetzung und Verbreitung im Internet kann ein Copyright-Vermerk dazu dienen, auch im Internet klarzustellen, dass das Werk geschützt ist.
Achtung: Ein korrekter Copyright-Vermerk sieht aus wie folgt: © + Name des/der Rechteinhaber:in + Jahreszahl des ersten Erscheinens des Werkes.
Ein Copyrightvermerk löst im österreichischen Recht außerdem die Urheberschaftsvermutung (§ 2 UrhG) aus: Wenn auf deinem Kunstwerk dein Name angebracht ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass auch du Urheber:in des Werkes ist.
Beispiel: Du hast eine künstlerische Fotografie erschaffen und kein Copyright-Vermerk angebracht. Eine andere Person macht einen Copyright-Vermerk auf deiner Fotografie, wonach sie – und nicht du – Urheber:in des Fotos ist. Bis du beweisen kannst, dass du dieses Foto aufgenommen hast, gilt die andere Person als Urheber:in.
In der Praxis ist es oft schwierig, einen Gegenbeweis zu erbringen. Künstler:innen haben Methoden entwickelt, um die Erbringung des Gegenbeweises zu erleichtern. Du kannst dein Originalwerk oder eine Kopie davon (zB Ausdruck, Foto, CD) bei einer Notarin, einem Notar hinterlegen – dieser kann sodann bestätigen, dass du erstmals dieses Kunstwerk erschaffen hast. Alternativ kannst du dir diesen „Beweis“ selbst per Post zusenden und ungeöffnet aufbewahren. Der Poststempel dient als Beweis, dass du das Werk zuerst erschaffen hast („Priorität“).